3.5. 3.5.1. Für das Obergericht ist gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 sowie dessen Ergänzung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt, dass der Beschuldigte ab Mitte 2010 bis Ende 2017 keine hohe Krankheitsaktivität seiner schizoaffektiven Störung mehr aufgewiesen hat und voll erwerbsfähig gewesen ist.