sich die Observation als erforderlich, um ein objektives Bild über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschuldigten zu erhalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Observation durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei gemäss Art. 282 StPO erfüllt gewesen wären. Nach dem Gesagten sind die Ergebnisse der Observation durch die O. GmbH verwertbar.