Es könne ausserdem nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte jahrelang unter einer schleichenden Krankheitsentwicklung gelitten habe, da er im Jahre 2006 als selbständiger Unternehmer noch Fr. 90'000.00 verdient habe. Aufgrund dieser Inkonsistenzen hatte Dr. G. eine weitere Abklärung mit nichtmedizinischen Mitteln empfohlen (VO 5.4 act. 277 f.). Es bestanden somit konkrete Anhaltspunkte für einen (gewerbsmässigen) Betrug durch den Beschuldigten, die sich durch das psychiatrische Gutachten von Dr. F. weder bestätigen noch entkräften liessen. Unter diesen Umständen erwies - 10 -