Weiter sei inkonsistent, dass ein Antrag auf Hilflosenentschädigung gestellt worden sei, jedoch keine Hilflosigkeit habe erkannt werden können. Zudem sei ungewöhnlich, dass die zwecks Rückfrage des Gutachters beim Bruder des Beschuldigten angegebenen Telefonnummern nicht gültig seien und es erscheine nicht konklusiv, dass der Gutachter auf das Einholen weiterer Informationen verzichtet habe. Es könne ausserdem nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte jahrelang unter einer schleichenden Krankheitsentwicklung gelitten habe, da er im Jahre 2006 als selbständiger Unternehmer noch Fr. 90'000.00 verdient habe.