137 ff.] nicht durch die Aussagen der Tochter des Beschuldigten entkräftet werden könne, da nicht damit zu rechnen sei, dass sie etwas anderes angeben würde als das, was die Darstellung ihres Vaters stützen würde, falls dieser weniger krank als angegeben sei und heimlich arbeiten würde. Er vertrete zudem weiterhin die Meinung, dass das Sehen eines Mannes mit Schlangen in den Augen oder – wie beim Gutachter angegeben – von Menschenköpfen mit Schlangenkörpern nicht primär typisch für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sei. Weiter sei inkonsistent, dass ein Antrag auf Hilflosenentschädigung gestellt worden sei, jedoch keine Hilflosigkeit habe erkannt werden können.