D. vom 8. Dezember 2019 erstellt werden, dass der Beschuldigte die SVA Aargau über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch über mehrere Jahre hinweg Invalidenleistungen in Höhe von rund Fr. 150'000.00 erhalten hat, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte, weshalb von einem – in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Verhaltensweisen und Deliktssummen – mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen ist (siehe unten) und die Observationsergebnisse sich zur Aufklärung dieser Straftat als unerlässlich erweisen. Insgesamt ist damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse auszugehen, welches das private Interesse des Beschuldigten überwiegt.