Dem privaten Interesse des Beschuldigten daran, dass die rechtswidrig erhobenen Observationsergebnisse unverwertet bleiben, ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüberzustellen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse. Entscheidend ist dabei nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv -9-