In solchen Observationen liegt nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen (BGE 143 IV 387 E. 4.6). Zudem wurden lediglich Alltagshandlungen des Beschuldigten (Autofahren, Arbeit auf Baustellen, Einkäufe teilweise mit seiner Ehefrau, Besuch von Restaurants) aufgezeichnet, was den Eingriff in die Privatsphäre ebenfalls als mild erscheinen lässt.