Der Beschuldigte kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass es sich um private Baustellen, Restaurants und Einkaufsgeschäfte handle und nicht belegt worden sei, dass die Kameras auf öffentlichem Grund gestanden hätten (Berufungsbegründung Ziff. 3.8). Die Eigentumsverhältnisse an den betreffenden Örtlichkeiten ändern nichts daran, dass diese öffentlich zugänglich bzw. öffentlich einsehbar waren und es sich damit um eine Observation im öffentlichen Raum handelt. In solchen Observationen liegt nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen (BGE 143 IV 387 E. 4.6).