Es handelt sich damit nicht um eine systematische und dauerhafte Überwachung. Dass der Beschuldigte die aufgezeichneten Handlungen nicht aus eigenem Antrieb oder durch äussere Beeinflussung gemacht hätte oder ihm eine Falle gestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Die Observation erfolgte ausnahmslos an allgemein zugänglichen oder für die Öffentlichkeit frei einsehbaren Orten, wie öffentlichen Strassen, Parkplätzen, Einkaufsgeschäften, Restaurants sowie dem Aussenbereich verschiedener Baustellen und seines Domizils (VO 5.4 act.