3.4.2. Die Observation durch die O. GmbH fand im Zeitraum vom 2. März 2016 bis zum 12. Oktober 2016 an insgesamt elf Tagen statt. Sie erfolgte jeweils während maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen und während bis zu rund 13 Stunden, wobei der Beschuldigte an einem Tag nicht angetroffen werden konnte und an einem Tag lediglich während weniger als einer Stunde observiert wurde (VO 5.4 act. 290 ff.). Es handelt sich damit nicht um eine systematische und dauerhafte Überwachung.