gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.1). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungsbegründung Ziff. 3.2 ff.) ist dabei unerheblich, ob die Observation wie in BGE 143 IV 387 von einer privaten Versicherung oder wie vorliegend von der SVA Aargau als selbständige öffentliche Anstalt in Auftrag gegeben wurde, da die SVA Aargau zwar staatliche Aufgaben erfüllt, aber nicht dem Regime der Strafprozessordnung unterstellt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.2).