141 Abs. 2 StPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») verwertbar sein (BGE 143 IV 387 E. 4.3 ff.). Wesentlich ist zudem, ob die Strafverfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der (hinreichende) Tatverdacht gegen die Person bekannt -8-