Daraus folgt jedoch nicht, dass die rechtswidrig erhobenen Observationsergebnisse automatisch strafprozessual unverwertbar sind, denn es handelt sich dabei nicht um verbotene Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation von Privaten gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») verwertbar sein (BGE 143 IV 387 E. 4.3