Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen, die SVA Aargau über seinen Gesundheitszustand getäuscht zu haben. Der Observationsbericht der O. GmbH sei nicht verwertbar. Damit entfalle auch das darauf beruhende Gutachten. Er sei nicht erwerbsfähig geworden oder sei sich zumindest keiner Veränderung bewusst gewesen. Weiter bestreitet er das Vorliegen der Arglist. Die SVA Aargau hätte weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Zudem bringt er vor, er sei im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen schuldunfähig gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 1.4 ff.).