Nachdem in den Jahren 2007 bis 2010 eine nennenswerte Krankheitsaktivität seiner episodisch verlaufenden schizoaffektiven Störung vorgelegen habe, sei diese ab Mitte 2010 vollkommen remittiert gewesen und es hätte keine nennenswerte Krankheitsaktivität mehr bestanden. Der Beschuldigte habe die SVA Aargau ab dem 1. Februar 2013 über seinen Gesundheitszustand getäuscht, indem er anlässlich der Rentenrevision 2013 erklärt habe, sein Gesundheitszustand sei unverändert, indem seine Tochter E. anlässlich der Rentenrevision 2015 in Absprache mit ihm angegeben habe, sein Gesundheitszustand sei unverändert sowie indem er gegenüber Dr. med.