Sie erwog gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 sowie dessen Ergänzung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die Observationsergebnisse der O. GmbH, die Reisetätigkeiten des Beschuldigten sowie die Fotodokumentation, der Beschuldigte sei ab Mitte 2010 voll erwerbsfähig gewesen. Nachdem in den Jahren 2007 bis 2010 eine nennenswerte Krankheitsaktivität seiner episodisch verlaufenden schizoaffektiven Störung vorgelegen habe, sei diese ab Mitte 2010 vollkommen remittiert gewesen und es hätte keine nennenswerte Krankheitsaktivität mehr bestanden.