3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.2 betreffend die IV-Rente im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2017 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Für den Zeitraum vom 18. September 2007 bis zum 31. Januar 2013 erfolgte ein Freispruch, was unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen ist. Sie erwog gestützt auf das Gutachten von Dr. med.