Es ist nicht Sache des Berufungsgerichts, die Akten nach gestellten Beweisanträgen zu durchforsten, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb diese in der Berufungserklärung nicht haben wiederholt werden können. Insoweit der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung pauschal ausführt, «die im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht gestellten Beweisanträge und weiteren Anträge» würden erneut gestellt, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschuldigte diese Anträge auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht konkretisiert hat.