3.4. Am 17. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 9. März 2023 statt. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich, es seien seine Ehefrau, B., sowie Wm C., Sachbearbeiter der Kantonspolizei Aargau, anzuhören. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der vor Vorinstanz ergangenen Freisprüche sowie der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).