3.2. Am 9. August 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ein. Er beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung als Ganzes aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil im beschriebenen Umfang aufzuheben und im Sinne der Begründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellte er verschiedene Beweisanträge. 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 31. August 2022 die Abweisung der Berufung.