3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 2 Jahre Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit 10 Monate (abzüglich 129 Tage Untersuchungshaft). 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetragen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 3'900.00 (inkl. nicht verrechenbare Polizeikostenrapporte von Fr. 825.25) festgesetzt und dem Beschuldigten zur Hälfte, somit im Umfang von Fr. 1'950.00, auferlegt.