3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. -3- 3.2. Die Untersuchungshaft von 129 Tagen (16. August 2018 - 22. Dezember 2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.