Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.100 (ST.2021.11; StA.2017.64) Urteil vom 9. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Kantonale Staatsanwaltschaft, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1959, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Heinrich Ueberwasser, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Pfändungsbetrug, unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 28. Januar 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs sowie gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 87 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG bzw. Art. 31 ELG und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. 1.2. Mit Beschluss vom 10. Juni 2021 wies das Bezirksgericht Zofingen die Anklage zwecks Ergänzung des subjektiven Tatbestandselements der Absicht rechtswidriger Bereicherung in Bezug auf den Vorwurf in Anklage- ziffer I.2. an die Kantonale Staatsanwaltschaft zurück. 1.3. Am 22. Juni 2021 reichte die Kantonale Staatsanwaltschaft dem Bezirks- gericht Zofingen die ergänzte Anklage ein. 2. Mit Urteil vom 4. November 2021 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage: - des mehrfachen Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1. betreffend Verschweigen des Kontos bei der Migros Bank, Anklageziffer I.1. betreffend Verschweigen des Kontos bei der UBS am 28. April 2014 und Anklageziffer I.1. betreffend Verschweigen der Lebensversicherung ab 27. März 2017) - des gewerbsmässigen Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklage- ziffer I.2. betreffend IV-Rente im Zeitraum vom 18. September 2007 bis 31. Januar 2013 und Anklageziffer I.2. betreffend Sozialhilfe im Zeitraum vom 16. März 2017 bis 31. Dezember 2017 und 1. August 2018 bis 30. September 2018) 2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Pfändungsbetruges gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1. betreffend Verschweigen der Lebensversicherung bis und mit 25. Januar 2016, der Liegenschaft im Kosovo und des Verdienstes im Januar 2018) - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.2. betreffend IV-Rente im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2017) - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2. betreffend Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. -3- 3.2. Die Untersuchungshaft von 129 Tagen (16. August 2018 - 22. Dezember 2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3.3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 und 43 StGB für 2 Jahre Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. Der zu verbüssende Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit 10 Monate (abzüglich 129 Tage Untersuchungshaft). 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem SIS eingetra- gen. 5. 5.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 3'900.00 (inkl. nicht verrechenbare Polizeikostenrapporte von Fr. 825.25) festgesetzt und dem Beschuldigten zur Hälfte, somit im Umfang von Fr. 1'950.00, auferlegt. 5.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 51'809.45 c) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 1'508.70 d) den Kosten für Gutachten von Fr. 17'375.00 e) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 3'300.00 f) den Spesen von Fr. 108.00 g) andere Auslagen Fr. 535.10 Total Fr. 78'636.25 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. d - g zur Hälfte, somit der Betrag von Fr. 12'659.05, auferlegt. Die Restanz geht zu Lasten der Staatskasse. 5.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 51'809.45 (inkl. Fr. 3'704.10 MWSt) gehen einstweilen zu Lasten des Kantons Aargau. Abzüglich der an den früheren amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 bereits ausbezahlten Entschädigung von Fr. 15'762.10 bleibt noch ein Restbetrag von Fr. 36'047.35 (inkl. Fr. 2'577.20 MWSt) zu bezahlen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Hälfte der gesamten Kosten für die amtliche Verteidigung, somit den Betrag von Fr. 25'904.70, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. -4- 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 4. Mai 2022 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung vollumfänglich an und beantragte, er sei freizusprechen. Im Falle einer Verurteilung sei von einer Landesverweisung abzusehen. Zudem würden die vor der Staatsanwaltschaft und dem Bezirksgericht gestellten Beweisanträge und weiteren Anträge erneut gestellt. 3.2. Am 9. August 2022 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Begründung ein. Er beantragte, das vorinstanz- liche Urteil sei mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung als Ganzes aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil im beschriebenen Umfang aufzuheben und im Sinne der Begründung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellte er verschiedene Beweisanträge. 3.3. Die Kantonale Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungs- antwort vom 31. August 2022 die Abweisung der Berufung. 3.4. Am 17. Oktober 2022 reichte der Beschuldigte eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ein. 3.5. Die Berufungsverhandlung fand am 9. März 2023 statt. Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung zusätzlich, es seien seine Ehefrau, B., sowie Wm C., Sachbearbeiter der Kantonspolizei Aargau, anzuhören. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der vor Vorinstanz ergangenen Freisprüche sowie der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Die Partei, welche die Berufung erklärt hat, hat in der Berufungserklärung anzugeben, welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO). Dies führt zwar nicht dazu, dass Beweisanträge nicht auch noch später -5- gestellt werden könnten (vgl. BGE 143 IV 214). Ein blosser Verweis auf im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Beweisanträge genügt hingegen nicht. Es ist nicht Sache des Berufungsgerichts, die Akten nach gestellten Beweisanträgen zu durchforsten, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb diese in der Berufungserklärung nicht haben wiederholt werden können. Insoweit der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung pauschal ausführt, «die im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft und dem Bezirks- gericht gestellten Beweisanträge und weiteren Anträge» würden erneut gestellt, ist darauf nicht weiter einzugehen, nachdem der Beschuldigte diese Anträge auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht konkreti- siert hat. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.2 betreffend die IV-Rente im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2017 des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Für den Zeitraum vom 18. Septem- ber 2007 bis zum 31. Januar 2013 erfolgte ein Freispruch, was unange- fochten geblieben und nicht zu überprüfen ist. Sie erwog gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 sowie dessen Ergänzung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die Observationsergebnisse der O. GmbH, die Reisetätigkeiten des Beschuldigten sowie die Fotodokumentation, der Beschuldigte sei ab Mitte 2010 voll erwerbsfähig gewesen. Nachdem in den Jahren 2007 bis 2010 eine nennenswerte Krankheitsaktivität seiner episodisch verlaufenden schizoaffektiven Störung vorgelegen habe, sei diese ab Mitte 2010 vollkommen remittiert gewesen und es hätte keine nennenswerte Krankheitsaktivität mehr bestanden. Der Beschuldigte habe die SVA Aargau ab dem 1. Februar 2013 über seinen Gesundheitszustand getäuscht, indem er anlässlich der Rentenrevision 2013 erklärt habe, sein Gesundheitszustand sei unverändert, indem seine Tochter E. anlässlich der Rentenrevision 2015 in Absprache mit ihm angegeben habe, sein Gesundheitszustand sei unverändert sowie indem er gegenüber Dr. med. F. als Abklärungsperson für die SVA Aargau anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 14. Dezember 2015 Beeinträchtigungen zumindest übertrieben dargestellt, wenn nicht sogar in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt habe. Die SVA Aargau habe dem Beschuldigten infolgedessen vom 1. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2017 Invalidenleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 162'655.00 ausbezahlt, obwohl ihm vor dem Hintergrund der nicht mehr eingeschränkten Erwerbsfähigkeit keine Invalidenleistungen zugestanden hätten (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.7 ff.). -6- 3.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Arglist liegt bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind, vor. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist wird verneint, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f. mit wei- teren Hinweisen). Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den ange- strebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein -7- kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebens- gestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten ab dem 1. September 2008 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100% eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten zugesprochen (Verfahrensordner [VO] 5.4 act. 84 ff.) und im vorliegend relevanten Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 28. Februar 2017 Invaliden- leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 162'655.00 ausgerichtet worden sind (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014: IV-Rente von Fr. 1'505.00 und 3 Kinderrenten von je Fr. 602.00 monatlich; 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2017: IV-Rente von Fr. 1'512.00 und 3 Kinderrenten von je Fr. 605.00 monatlich; VO 5.5 act. 130 ff.). Der Beschuldigte bestreitet im Wesentlichen, die SVA Aargau über seinen Gesundheitszustand getäuscht zu haben. Der Observationsbericht der O. GmbH sei nicht verwertbar. Damit entfalle auch das darauf beruhende Gutachten. Er sei nicht erwerbsfähig geworden oder sei sich zumindest keiner Veränderung bewusst gewesen. Weiter bestreitet er das Vorliegen der Arglist. Die SVA Aargau hätte weitere Untersuchungen veranlassen müssen. Zudem bringt er vor, er sei im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Handlungen schuldunfähig gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 1.4 ff.). 3.4. 3.4.1. Der Beschuldigte wurde im Auftrag der SVA Aargau zwischen dem 2. März 2016 und dem 12. Oktober 2016 durch die O. GmbH observiert (VO 5.4 act. 287 ff.; VO 5.5 act. 252). Vor dem Inkrafttreten von Art. 43a ATSG am 1. Oktober 2019 bestand keine genügende gesetzliche Grundlage für eine von der IV-Stelle angeordnete Observation, womit diese rechtswidrig erfolgte (vgl. BGE 143 I 377 E. 4). Daraus folgt jedoch nicht, dass die rechtswidrig erhobenen Observationsergebnisse automatisch strafpro- zessual unverwertbar sind, denn es handelt sich dabei nicht um verbotene Beweismittel im Sinne von Art. 140 StPO. Vielmehr können die anhand einer widerrechtlichen Observation von Privaten gesammelten Materialien gestützt auf eine sorgfältige Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO («zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich») verwertbar sein (BGE 143 IV 387 E. 4.3 ff.). Wesentlich ist zudem, ob die Straf- verfolgungsbehörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der (hinreichende) Tatverdacht gegen die Person bekannt -8- gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.1). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (Berufungs- begründung Ziff. 3.2 ff.) ist dabei unerheblich, ob die Observation wie in BGE 143 IV 387 von einer privaten Versicherung oder wie vorliegend von der SVA Aargau als selbständige öffentliche Anstalt in Auftrag gegeben wurde, da die SVA Aargau zwar staatliche Aufgaben erfüllt, aber nicht dem Regime der Strafprozessordnung unterstellt ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.2). 3.4.2. Die Observation durch die O. GmbH fand im Zeitraum vom 2. März 2016 bis zum 12. Oktober 2016 an insgesamt elf Tagen statt. Sie erfolgte jeweils während maximal drei aufeinanderfolgenden Tagen und während bis zu rund 13 Stunden, wobei der Beschuldigte an einem Tag nicht angetroffen werden konnte und an einem Tag lediglich während weniger als einer Stunde observiert wurde (VO 5.4 act. 290 ff.). Es handelt sich damit nicht um eine systematische und dauerhafte Überwachung. Dass der Beschuldigte die aufgezeichneten Handlungen nicht aus eigenem Antrieb oder durch äussere Beeinflussung gemacht hätte oder ihm eine Falle gestellt worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Die Observation erfolgte ausnahmslos an allgemein zugänglichen oder für die Öffentlichkeit frei einsehbaren Orten, wie öffentlichen Strassen, Parkplätzen, Einkaufsgeschäften, Restaurants sowie dem Aussenbereich verschiedener Baustellen und seines Domizils (VO 5.4 act. 289 ff). Der Beschuldigte kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass es sich um private Baustellen, Restaurants und Einkaufsgeschäfte handle und nicht belegt worden sei, dass die Kameras auf öffentlichem Grund gestanden hätten (Berufungsbegründung Ziff. 3.8). Die Eigentumsverhält- nisse an den betreffenden Örtlichkeiten ändern nichts daran, dass diese öffentlich zugänglich bzw. öffentlich einsehbar waren und es sich damit um eine Observation im öffentlichen Raum handelt. In solchen Observationen liegt nach der Praxis des Bundesgerichts in der Regel kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen (BGE 143 IV 387 E. 4.6). Zudem wurden lediglich Alltagshandlungen des Beschuldigten (Autofah- ren, Arbeit auf Baustellen, Einkäufe teilweise mit seiner Ehefrau, Besuch von Restaurants) aufgezeichnet, was den Eingriff in die Privatsphäre ebenfalls als mild erscheinen lässt. Dem privaten Interesse des Beschuldigten daran, dass die rechtswidrig erhobenen Observationsergebnisse unverwertet bleiben, ist das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüberzustellen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse. Entscheidend ist dabei nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschütz- te Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv -9- abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1 und 1.4.2). Der Sozialversiche- rungsbetrug über mehrere Jahre hinweg erfüllt nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung das Kriterium einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2020 vom 24. Oktober 2022 E. 3.3.6 mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, kann aufgrund des u.a. auf den Observationsergebnissen aufbauenden Gutach- tens von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 erstellt werden, dass der Beschuldigte die SVA Aargau über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch über mehrere Jahre hinweg Invalidenleistungen in Höhe von rund Fr. 150'000.00 erhalten hat, auf die er keinen Anspruch gehabt hätte, weshalb von einem – in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Verhaltensweisen und Deliktssummen – mittelschweren objektiven Tatverschulden auszugehen ist (siehe unten) und die Observati- onsergebnisse sich zur Aufklärung dieser Straftat als unerlässlich erweisen. Insgesamt ist damit von einem gewichtigen öffentlichen Interesse auszugehen, welches das private Interesse des Beschuldigten überwiegt. Die Observation des Beschuldigten wurde durch die SVA Aargau in Auftrag gegeben, nachdem Dr. med. G. des Regionalen Ärztlichen Dienstes das Gutachten von Dr. med. F. vom 18. Januar 2016 geprüft und auf verschiedene Inkonsistenzen hingewiesen hatte. So führte er aus, dass der Vorwurf der Schwarzarbeit [der Beschuldigte arbeitete gemäss Rapport des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn am 6. September 2012 für das Unternehmen seines Bruders auf einer Baustelle in Dulliken, VO 5.4 act. 137 ff.] nicht durch die Aussagen der Tochter des Beschuldigten entkräftet werden könne, da nicht damit zu rechnen sei, dass sie etwas anderes angeben würde als das, was die Darstellung ihres Vaters stützen würde, falls dieser weniger krank als angegeben sei und heimlich arbeiten würde. Er vertrete zudem weiterhin die Meinung, dass das Sehen eines Mannes mit Schlangen in den Augen oder – wie beim Gutachter angegeben – von Menschenköpfen mit Schlangenkörpern nicht primär typisch für das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie sei. Weiter sei inkonsistent, dass ein Antrag auf Hilflosenentschädigung gestellt worden sei, jedoch keine Hilflosigkeit habe erkannt werden können. Zudem sei ungewöhnlich, dass die zwecks Rückfrage des Gutachters beim Bruder des Beschuldigten angegebenen Telefonnummern nicht gültig seien und es erscheine nicht konklusiv, dass der Gutachter auf das Einholen weiterer Informationen verzichtet habe. Es könne ausserdem nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte jahrelang unter einer schleichenden Krankheitsentwicklung gelitten habe, da er im Jahre 2006 als selbständiger Unternehmer noch Fr. 90'000.00 verdient habe. Aufgrund dieser Inkonsistenzen hatte Dr. G. eine weitere Abklärung mit nicht- medizinischen Mitteln empfohlen (VO 5.4 act. 277 f.). Es bestanden somit konkrete Anhaltspunkte für einen (gewerbsmässigen) Betrug durch den Beschuldigten, die sich durch das psychiatrische Gutachten von Dr. F. weder bestätigen noch entkräften liessen. Unter diesen Umständen erwies - 10 - sich die Observation als erforderlich, um ein objektives Bild über den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschuldigten zu erhalten, weshalb die Voraussetzungen für eine Observation durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei gemäss Art. 282 StPO erfüllt gewesen wären. Nach dem Gesagten sind die Ergebnisse der Observation durch die O. GmbH verwertbar. 3.5. 3.5.1. Für das Obergericht ist gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 sowie dessen Ergänzung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt, dass der Beschuldigte ab Mitte 2010 bis Ende 2017 keine hohe Krankheitsaktivität seiner schizoaffektiven Störung mehr aufgewiesen hat und voll erwerbsfähig gewesen ist. 3.5.2. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Dezember 2019 leide der Beschuldigte an einer episodisch verlaufenden schizoaffektiven Störung, depressiver Typ, gemäss ICD-10 F25.1. Die Gutachterin analysierte insbesondere anhand der auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen und EDV-Gerätschaften gefundenen Fotos des Beschuldigten (VO 6 act. 188 ff.) sowie der Reisetätigkeit des Beschuldigten (VO 5.7 act. 269 ff. [Reisepass]; VO 5.1 act. 57 ff. [Zahlungen und Bargeldbezüge im Ausland]; VO 5.6 act. 4 [Grenzübertritt Kosovo]; zusammenfassende Übersicht gemäss Anklageziffer 3) zu welchen Zeitpunkten der Beschuldigte Symptome aufgewiesen habe, d.h. eine hohe Krankheitsaktivität vorgele- gen habe, und in welchen Phasen er symptomfrei gewesen sei, d.h. eine fehlende Krankheitsaktivität vorgelegen habe. Sie kam zum Schluss, dass zwischen 2007 und 2010 eine nennenswerte Krankheitsaktivität der schizoaffektiven Störung bestätigt werden könne. Zwischen Mitte 2010 und Ende 2017 könne hingegen keine hohe Krankheitsaktivität der schizo- affektiven Störung festgestellt werden (VO 5.6 act. 345 ff.). Der Beschuldigte habe zu Beginn des Jahres 2010 an einer akuten Exazerbation einer Psychose gelitten, die im Laufe der folgenden Monate rapid remittiert und am Ende des Jahres 2010 auf der Fotodokumentation und in seinem Verhalten nicht mehr ersichtlich sei. Der Beschuldigte sei 2010 an unterschiedlichen Terminen in seine Heimat gereist [VO 5.7 act. 276 f.; VO 5.1 act. 67, 70 f.]. Schizophrene würden in der Regel die wahnhaft besetzten Orte meiden, insbesondere, wenn diese mit Tötungs- ängsten besetzt seien. Der Beschuldigte habe wiederholt berichtet, dass er im Kosovo getötet werden sollte. Das Reisen in seine Heimat weise eher darauf hin, dass die wahnhafte Angst, getötet zu werden, bei Reiseantritt - 11 - nach dem Klinikaustritt vollkommen remittiert gewesen sei. Seine Reise- tätigkeit lasse sich ebenfalls nicht mit dem Krankheitsbild einer mittelgradi- gen und insbesondere nicht mit einer schweren Depression in Einklang bringen, denn Depressionen würden mit einem niedrigen Aktivitätsniveau, Konzentrationsstörungen, reduzierter Aufmerksamkeit, einer verlängerten Reaktionszeit, fehlendem Durchhaltevermögen und schneller Erschöpfbar- keit einhergehen. Die Betroffenen könnten die Konzentration und Aufmerksamkeit nicht über einen längeren Zeitraum, z.B. bei langen Fahrtstrecken aufrechterhalten. Auch wenn Familienmitglieder angeben würden, dass der Beschuldigte nur noch 500 km pro Tag gefahren sei [vgl. VO 4 act. 51], sei dies nicht mit einer Depression zu vereinbaren. Ein Eifersuchts- und Vergiftungswahn lasse sich ebenfalls nicht aus der Fotodokumentation [VO 6 act. 190 ff.] herleiten. Der Beschuldigte esse in einer Gruppe mit anderen Menschen. Eine feindlich-rivale Einstellung zu anderen Männern aufgrund eines Eifersuchtswahns könne durch die Fotodokumentation nicht bestätigt werden. Auf den Fotos vom Dezember 2010 sei der Beschuldigte mit seiner Ehefrau und unterschiedlichen Menschen zu sehen. An Silvester esse er mit sechs Menschen gemeinsam (kein sozialer Rückzug) an einem Tisch und lächle auf unterschiedlichen Fotos, was darauf hinweise, dass er emotional schwingungsfähig und nicht emotional eingeschränkt (z.B. durch einen Eifersuchtswahn oder eine Depression) gewesen sei, wie es bei einer mittelgradigen und insbeson- dere einer schweren Depression oder einer hohen (Eifersuchts-) Wahndynamik zu erwarten wäre. Auch sei seine Körpersprache lebendig und nicht indifferent/niedergeschlagen wie bei einer schweren Depression (VO 5.6 act. 347 ff.). In den Jahren 2011 und 2012 sei aus psychiatrischer Sicht wiederum gestützt auf die Fotodokumentation und die Reisetätigkeit von einer guten familiären Integration und einem guten Aktivitätsniveau des Beschuldigten auszugehen, die nicht mit einer mittelgradigen oder schweren Depression vereinbar seien. Es würden sich keine konkreten Hinweise auf eine ausgeprägte Psychose finden. Es sei keine nennenswerte Krankheits- aktivität ersichtlich und könne lediglich von einer gut remittieren schizoaffektiven Psychose ohne Krankheitswert ausgegangen werden. Die Gutachterin führt für das Jahr 2011 zum Beispiel aus, auf den Bildern sei ersichtlich, dass der Beschuldigte mit unterschiedlichen Leuten feiere, in das Geschehen des Zusammentreffens eingebunden sowie rasiert, gut gekämmt und gut gekleidet sei [VO 6 act. 93 ff.]. Er sei wiederholt in den Kosovo [VO 5.7 act. 277; VO 5.1 act. 96 f., 108 f.] sowie in ein stark frequentiertes Einkaufscenter [VO 5.1 act. 92] gefahren, obwohl er angege- ben habe, keine Gesellschaft zu tolerieren. Für das Jahr 2012 führte die Gutachterin aus, der Beschuldigte erscheine auf den Fotos sauber und adäquat gekleidet. Oft lächle er gelassen und gut gelaunt in die Kamera, stehe wiederholt leger und dynamisch vor der Kamera und sei immer wieder mit seiner Ehefrau und in Gesellschaft beim Plaudern oder Essen - 12 - zu sehen [VO 6 act. 197 ff.]. Ein sozialer Rückzug, Gefühlslosigkeit, fehlende Anteilnahme am Geschehen, Ängstlichkeit, eine starre Mimik oder eine starre Körperhaltung im Sinne einer Depression würden sich nicht feststellen lassen. Auch ein Eifersuchts-, Vergiftungswahn oder eine wahn- hafte Angst, getötet zu werden, würden sich aus den Bildern und seiner guten sozialen Integration nicht herleiten lassen. Eine geringe Leistungs- fähigkeit bzw. ein geringer psychomotorischer Antrieb als Kardinalsymptom einer Depression würden sich ebenfalls aus seinen Reiseaktivitäten nicht herleiten lassen. Er sei im Februar, April und Juli 2012 in den Kosovo [VO 5.7 act. 271, 277; VO 5.1 act. 115 ff.] und wiederholt nach Deutsch- land, u.a. in das hochfrequentierte Rheincenter [VO 5.1 act. 115, 125, 134, 137, 142], gereist und im September arbeitend auf einer Baustelle angetroffen worden [VO 5.4 act. 137 ff.] (VO 5.6 act. 349 ff.). Im Jahr 2013 sei aufgrund einer Analyse der Tätigkeiten des Beschuldigten ein weiterer guter Antrieb und ein gutes Aktivitätsniveau feststellbar. Er habe eine Motorfahrzeugversicherung für einen Mercedes Benz abge- schlossen, in der er als Fahrzeughalter aufgeführt sei [VO 5.11 act. 352 ff.]. Zudem seien sechs lange Reisen ins Ausland dokumentiert [VO 5.7 act. 270 ff.; VO 5.1 act. 159 f., 168, 175], die auf einen guten Antrieb, eine gute Konzentration, eine gute psychomotorische Reaktionsfähigkeit und ein gutes kognitives Durchhaltevermögen hinweisen würden. Wahngelei- tete Fahrmanöver seien nicht dokumentiert. Obschon Dr. I. in seinem Bericht vom 8. März 2013 erklärt habe, dass sich der Zustand des Beschuldigten seit dem 19. August 2008 nicht verändert habe, könne die Gutachterin aufgrund der Bilder im Jahr 2010, 2011 und 2012 und der zahlreichen Fahrten ins Ausland nicht bestätigen, dass der Beschuldigte schwer psychisch krank gewesen sei. Im Bericht von Dr. I. werde eine psychopharmakologische Reflexion bzw. Medikamentenanpassung, ein Drug Monitoring oder rehabilitative Massnahmen vermisst, obschon er von einer schweren Symptomatik ausgehe. Der Beschuldigte sei auch nicht in eine Klinik eingewiesen worden. Weiter würden die verschiedenen Schrei- ben des Beschuldigten an die P. und das Beschwerdeschreiben an das Versicherungsgericht [VO 5.6 act. 68 ff.] psychopathologisch keine kognitiven Defizite, keine wahnhaften Gedanken oder Hoffnungslosigkeit oder einen verminderten Antrieb als Folge einer psychiatrischen Erkrankung feststellen lassen. Die Familie beschreibe den Beschuldigten als Patriarch, der sich nichts von ihnen sagen lasse. Selbst wenn die Familie das Schreiben verfasst haben sollte, sei der Beschuldigte als Federführender zu sehen, der keine wahnhaften oder depressiven Gedanken in das Schreiben habe einfliessen lassen. Es seien keine Anhaltspunkte erkennbar, dass er im Jahr 2013 an einer Depression oder an einer nennenswerten psychotischen Symptomatik gelitten habe. Es sei daher auch für das Jahr 2013 von keiner nennenswerten Krankheitsaktivität bzw. von einer vollkommen remittieren schizoaffektiven Psychose auszugehen (VO 5.6 act. 351 f.). - 13 - Auf allen Bildern des Jahres 2014 sei der Beschuldigte in das Geschehen der Gesellschaft eingebunden [VO 6 act. 205]. Auch sei er lächelnd mit seiner Ehefrau zu sehen, was ein Hinweis darauf sei, dass der Eifersuchts- wahn und die Befürchtung, von ihr getötet zu werden, wenn überhaupt vorhanden, nur gering gewesen seien. In seiner Stellungnahme vom 9. Ja- nuar 2014 mit der Forderung, von der P. eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1'000.00 zu erhalten [VO 5.6 act. 83 f.], seien keine Hinweise für kognitive Störungen, depressive Gedanken oder ein wahnhaftes Erleben zu finden. Es würden wiederum Reisen mit einer langen Fahrzeit unternommen [VO 5.7 act. 270, 272; VO 5.1 act. 190] und ein Auto auf den Namen des Beschuldigten gekauft [VO 5.11 act. 355]. Dass er Zukunftspläne verfolgt habe, wieder einen Antrieb gespürt habe und daher nicht hoffnungslos im Sinne einer Depression gewesen sei, spiegle sich auch darin wider, dass er seine Tochter dazu aufgefordert habe, die Q. GmbH im Handelsregister für ihn einzutragen [VO 4 act. 54]. Weiter weise auch die Tatsache, dass er den Prozess gegen die P. bis vor das Bundesgericht gezogen habe [vgl. VO 5.6 act. 135 ff.], darauf hin, dass er ausreichend Energie besessen habe, diesen beschwerlichen rechtlichen Weg – auch ohne Anwalt – durchzuhalten. Für das Jahr 2014 könne aus psychiatrischer Sicht an der Diagnose einer vollkommen remittierten schizoaffektiven Psychose festgehalten werden (VO 5.6 act. 352). Im Jahr 2015 sei der Beschuldigte so gut wie monatlich entweder mit seiner Frau oder in Gesellschaft von unterschiedlichen Menschen und bei unterschiedlichen Aktivitäten abgebildet, sei es an einem gedeckten Tisch, bei schönen Aussichten, bei Festen wie z.B. einer Hochzeit tanzend, rauchend, sich unterhaltend oder in Umarmungen mit unterschiedlichen Menschen [VO 6 act. 206 ff.]. Auch seine Ehefrau erscheine fast durchgehend in seiner Begleitung auf den Bildern, sodass von ehelichen Unstimmigkeiten oder einem Eifersuchtswahn auf den Bildern nichts zu erahnen sei. Anzeichen einer Depression oder einer psychiatrischen Erkrankung seien den Bildern nicht zu entnehmen. In der Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht vom 8. Januar 2015 [VO 5.6 act. 135 ff.] würden sich dieselben guten kognitiven Fähigkeiten wie in den anderen Briefen finden. Aufgrund der guten sozialen Integration und der guten Interaktion mit seiner Ehefrau, die auf den Bildern dokumentiert seien, der gut strukturierten und durchdachten schriftlichen Beschwerde und der zwei langen Reisen, die der Beschuldigte 2015 getätigt habe [VO 5.7 act. 270, 272; VO 5.6 act. 4], könne die Einschätzung von Dr. I. vom 12. Juni 2015, dass sich der psychische Zustand des Beschuldigten nicht verändert und er ihn in den letzten Sitzungen als schwer krank erlebt habe [VO 5.4 act. 216], medizinisch nicht nachvollzogen werden. 18 Tage nach dieser Einschätzung habe Dr. H. in seinem Bericht angegeben, dass der Beschuldigte psychisch adäquat gewirkt und keine psychotischen Symptome gezeigt habe [VO 5.4 act. 220]. Ein solcher Wechsel innert 18 - 14 - Tagen könne lediglich einer Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ bzw. einer Borderlinestörung zugeordnet werden, jedoch erfülle der Beschuldigte die notwendigen Kriterien zur Stellung dieser Diagnose nicht. Am 29. Oktober 2015 sei der Beschuldigte von Dr. F. zur Begutachtung aufgeboten worden. Dieser Termin sei durch die Tochter des Beschuldigten mit der Begründung abgesagt worden, dass der Beschuldigte nicht in der Lage sei, an einem Gutachtergespräch teilzunehmen, weil er die Einladung zur Begutachtung paranoid verarbeitet habe und völlig durcheinander sei [VO 5.4 act. 245]. Drei Tage vor dem Begutachtungstermin sei auf Bildern dokumentiert, wie der Beschuldigte tagsüber in einer harmonischen Gesellschaft von neun Menschen stehe und am gleichen Tag sei er tanzend fotografiert worden. Drei Tage nach der Einbestellung zum Gutachtentermin sei der Beschuldigte ebenfalls in einer Gruppe integriert, in der gefeiert werde, wobei er aktiv teilnehme [VO 6 act. 212]. Diese starken psychischen Veränderungen innerhalb von sechs Tagen liessen sich nicht mit einer schweren Depression oder einer Exazerbation einer wahnhaften Symptomatik in Einklang bringen, da beide Erkrankungen gemäss Definition mindestens 14 Tage anhalten müssen. Eine Depression sei ein Zustand, der über Wochen anhalte, und eine Exazerbation einer wahnhaften Episode lasse sich nicht innert drei Tagen ausheilen. Eine mögliche Erklärung könne sein, dass der Beschuldigte durch die Explorationsankündigung an einer kurzfristigen Überforderungsreaktion gelitten habe, die aber nicht als schwere anhaltende psychiatrische Diagnose eingeordnet werden könne. Am 13. Dezember 2015, einen Tag vor dem zweiten Begutachtungstermin, sei der Beschuldigte lächelnd mit zwei Frauen auf einem Foto abgebildet [VO 6 act. 213]. Analog zum ersten Gutachtentermin könne für den zweiten Begutachtungstermin am 14. De- zember 2015 keine schwere, anhaltende psychiatrische Diagnose gestellt werden, obschon der Beschuldigte bei der Exploration ein inadäquates, ja gar bizarres Verhalten gezeigt habe. Es könne aus psychiatrischer Sicht lediglich von einer kurzen Belastungsreaktion im Rahmen der Exploration ausgegangen werden, die aber keinen Krankheitswert besitze, insbeson- dere dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit den Bildern unmittelbar vor und nach dem Begutachtungstermin beurteilt werde. Insgesamt lasse die Krankheitsanalyse des Jahres 2015 die Diagnose einer schweren psychiatrischen Erkrankung nicht zu. Es könne lediglich von einer remittier- ten schizoaffektiven Psychose ausgegangen werden (VO 5.6 act. 352 ff.). Für das Jahr 2016 sei anhand der 88 Bilder der Fotodokumentation und der visuellen und beschreibenden Dokumentation der O. GmbH sowie der Angaben des Beschuldigten bei der Exploration keine psychiatrische Erkrankung ableitbar. So sei er auf den Bildern immer wieder mit seiner Ehefrau und in Gruppenfotos mit unterschiedlichen Leuten, sei es an gedeckten Tischen, in Gruppenfotos stehend oder tanzend oder fahrend, am Strand, meistens lächelnd, gepflegt und adäquat gekleidet abgebildet [VO 6 act. 215 ff.]. Die Diagnose einer Depression sei bei gutem Antrieb - 15 - (Teilnahme an vielen Treffen) und fehlenden Anzeichen einer starren oder niedergeschlagenen Mimik auf den Bildern oder einer starren Körper- haltung bei guter sozialer Integration, emotionaler Schwingungsfähigkeit und wiederholter Interaktion mit den Menschen auf den Bildern nicht zu belegen. Auch könne ein Eifersuchts- oder Vergiftungswahn oder Ängste als Folge eines Verfolgungs- oder Beeinträchtigungswahns nicht belegt werden, da sich der Beschuldigte in unterschiedliche Situationen begebe, d.h. nicht versteckt/verschanzt in seiner Wohnung sei, und wiederholt lächelnd mit seiner Ehefrau abgebildet sei. Die Dokumentation der O. GmbH zeige den Beschuldigten als fleissigen Arbeiter auf dem Bau mit gutem Durchhaltevermögen, der auch selbständig Arbeiten ausgeführt habe [VO 5.4 act. 287 ff.; VO 5.5 act. 252]. Das Durchhaltevermögen von bis zu neun Stunden spreche gegen eine Depression, insbesondere gegen eine mittelgradige und eine schwere Depression, wo eine Antriebsminde- rung, Konzentrationsstörungen, fehlendes Durchhaltevermögen, Lustlosig- keit und sozialer Rückzug ausschlaggebende Charakteristika seien. Der Beschuldigte habe zudem anlässlich der Exploration erklärt, er habe in diesem Zeitraum Angst gehabt, von Auftragsmördern getötet zu werden. Jedoch habe er auch erwähnt, dass er gesehen habe, dass die O. GmbH ihn fotografiert und beobachtet habe. Ein von Verfolgungswahn getriebener Schizophrener hätte das Fotografiertwerden als Warnsignal für eine bevorstehende Tötung im Sinne eines Wahns gewertet und eine wahngeleitete Handlung zu seinem Schutz vorgenommen. Der Beschul- digte habe jedoch erklärt, dass ihn das Beobachtetwerden von Fremden nicht beunruhigt habe, obschon er Angst gehabt habe getötet zu werden. Wahnhafte Verfolgungsideen würden anhand dieser Reaktion des Beschuldigten nicht bestätigt werden können. Zudem seien auch bei der Besprechung bei der IV-Stelle am 14. November 2016 keine depressiven Symptome und keine für Schizophrenie wegeweisenden Befunde festgestellt worden [VO 5.4 act. 282 f.] und der Beschuldigte habe bei seiner Festnahme angegeben, es gehe ihm seit 2016 gut und er habe bei fehlenden Beschwerden gearbeitet [VO 4 act. 33 ff.]. Insgesamt könne daher für das Jahr 2016 keine Krankheitsaktivität festgestellt werden (VO 5.6 act. 355 f.). Analog zum Jahr 2016 könne anhand der Bilder bis November 2017 ein gutes Aktivitätsniveau, eine familiäre und soziale Integration und eine gute äusserliche Pflege festgestellt werden [VO act. 231 ff.]. Dr. I. habe zwar am 6. Februar 2017 an seiner Diagnose einer paranoiden Schizophrenie festgehalten, diese sei aber nicht durch eine psychiatrische Konsultation mit der Überprüfung eines psychopathologischen Befundes gesichert. Der Beschuldigte sei auf den Bildern immer wieder in einem sozialen Kontext, in das Geschehen integriert, gepflegt, aktiv und zum Teil lächelnd abgebil- det. Erst Ende 2017 sei der Beschuldigte aufgrund nachvollziehbarer Belastungen (Sistierung der IV-Rente, finanzielle Rückforderungen, finanzielle Not, Strafanzeigeerstattung) psychisch erneut erkrankt. Im - 16 - Vordergrund der Dekompensation habe eine Depression mit Antriebslosig- keit, leichter Reizbarkeit, geringer Belastbarkeit sowie Suizidgedanken gestanden (VO 5.6 act. 356). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Gutachterin ihre Beurteilung und erläuterte nachvollziehbar, wie sie den Krankheitsverlauf und die Krankheitsaktivität anhand der Aussagen des Beschuldigten sowie seiner Ehefrau, der Bilder, der Austrittsberichte und der Reisen des Beschuldigten mit dem Auto herausgearbeitet habe (GA act. 138 ff.). Sie ergänzte ihr Gutachten zudem im Hinblick auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit des Beschuldigten. Sie führte aus, er sei in der Phase von 2007 bis 2010 nicht arbeitsfähig gewesen. Die Fehlerquote wäre hoch, seine Zuverlässigkeit schlecht, sein Antrieb gehemmt und seine Konzentration nicht ausreichend gewesen. Die Fähigkeiten, die man brauche, um zu arbeiten, seien mittelgradig eingeschränkt gewesen und seine Leistung wäre unzureichend gewesen (GA act. 139 f.). In der Phase ab Mitte 2010 bis 2017 sei er hingegen aus psychiatrischer Sicht voll erwerbsfähig gewesen. Die Krankheitsaktivität sei sehr gering gewesen. Er habe die Konzentration gehabt, über mehrere Stunden zu arbeiten (GA act. 143, 149). Ab Mitte März, April 2010 hätte man den Beschuldigten wieder langsam ins Arbeitsleben einführen können (GA act. 153). 3.5.3. Die Vorbringen des Beschuldigten vermögen sodann keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens sowie dessen Ergänzung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu begründen. Der Beschuldigte bringt vor, das Gutachten sei mangelhaft, weil keine unbelastete, für die Beantwortung der Gutachtensfragen genügend verwendbare Kommunikation zwischen der Gutachterin und dem Beschul- digten zustande gekommen und kein Dolmetscher im Einsatz gewesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 1.15). Die Gutachterin führte dazu anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung jedoch aus, es habe keine Kommunikationsschwierigkeiten gegeben. Der Beschuldigte sei in der Lage gewesen, ihre Fragen ohne Übersetzung zu verstehen und zu beantworten. Sie sehe im Kontakt, ob jemand ihre Fragen verstehe oder nicht. Wenn sie merke, dass jemand verunsichert sei, weil er ihre Sprache nicht verstehe, würde sie [die Begutachtung] abbrechen und einen Dolmetscher suchen. Sie würde sich jeweils dem Sprachniveau anpassen. Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten schätze sie auf B1 oder B2, eher B2. Dies sei für sie genügend gewesen, um die Begutachtung ohne Dolmetscher durchzuführen. Der Beschuldigte habe auch keinen Dolmet- scher verlangt (GA act. 134 f.). Dass eine Kommunikation mit dem Beschuldigten ohne Dolmetscher möglich ist, zeigte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung, in welcher der Beschuldigte auf einige Fragen ohne Übersetzung der Frage oder direkt auf Deutsch geantwortet hat - 17 - (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., 8 ff.). Sodann ergibt sich aus Ziff. 2 des Gutachtens, in der die Angaben des Beschuldigten aufgeführt sind (VO 5.6 act. 317 ff.), dass zwischen dem Beschuldigten und der Gutachterin eine ausführliche Kommunikation über verschiedene Themenbereiche zustande gekommen ist. Dass der Beschuldigte die in diesem Abschnitt aufgeführten Angaben nicht gemacht haben soll oder diese auf Missverständnissen beruhen sollen, wird zudem nicht geltend gemacht. Ein diesbezüglicher Mangel ist damit zu verneinen. Weiter rügt der Beschuldigte, seine Erlebnisse im Krieg im auseinan- derfallenden Jugoslawien seien fast gänzlich ungewichtet geblieben (Berufungsbegründung Ziff. 1.9). Dies ist jedoch nicht zutreffend. Im Gutachten finden sich in der Biografie des Beschuldigten in Ziff. 2.3 sowie unter der psychiatrischen Anamnese in Ziff. 2.5.2 Angaben zu seinen Erlebnissen im Militär und den heutigen Auswirkungen (VO 5.6 act. 319, 323 f.). Im Rahmen der Diagnose wird zudem darauf eingegangen, dass während der Militärzeit 1987 eine psychische Dekompensation mit einer depressiven Symptomatik und wahnhaften Todesängsten angenommen werden könne (VO 5.6 act. 345). Der Beschuldigte bringt zudem vor, die vorliegenden Fotos würden nur gestellte Momente abbilden und keinen Überblick über seine Lebens- wirklichkeit geben. Auch bei mittelgradigen bis schweren Depressionen würden Situationen und Ereignisse wie das Posieren und Lächeln vorkommen. Unter dem Stichwort «masked depression» würden solche Situationen beschrieben, in denen die Krankheit selbst andauere, aber nach aussen und für den Laien der Eindruck entstehen könne, es liege gar keine Depression vor (Berufungsbegründung Ziff. 6). Die Gutachterin ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Sie wurde anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragt, ob es möglich sei, dass der Beschuldigte zum Lächeln aufgefordert worden sei und so auf einer Fotografie ein falscher Eindruck entstehen könne. Die Gutachterin bejahte dies für Standfotos, führte aber aus, dass es sich bei den Fotos des Beschuldigten nicht um Standfotos handle. Zum Beispiel sei Tanzen kein Standfoto, bei dem man sage, man solle so tun, als ob man Freude am Tanzen habe. Man könne nicht sagen: «Steh mal dynamisch und lächle». Es seien keine gestellten Fotos, sondern Momentaufnahmen eines Tages, wie z.B. das Aussteigen aus einem Auto. Es sei mit der Krankheitsaktivität nicht kongruent, dass man nur für das Foto eine gute Pose zeige. Schwer Depressive hätten einen starren Blick. Sie könnten gar nicht lachen. Die Köperhaltung sei gedrückt. Man müsste bei jedem Foto sagen, dass man sich dynamisch hinstellen solle. Die Krankheitsaktivität lasse dies kaum zu. Man könne nicht sagen, man solle seinen Vergiftungswahn, Verfolgungs- wahn, seine Tötungsängste und seinen Eifersuchtswahn vergessen und eine gute Gesellschaft machen. Wenn jemand wahnhaft sei, sei er wahnhaft. Dann stelle er sich nicht in Gesellschaft dar und lächle mit der - 18 - Ehefrau, die sowieso fremdgehe. Es sei medizinisch schwer nachvollzieh- bar, dass alle Symptome der Depression und des Vergiftungswahns in einem Foto ausgelöscht würden. Der Wahn sei dadurch bezeichnet, dass er auch mit Medikamenten nicht ausgelöscht werden könne. Wenn er plötzlich durch Befehl ausgelöscht werden soll, passe dies nicht zum Krankheitsbild. Die Symptome des Vergiftungs- und Eifersuchtswahns könne man nicht kognitiv, spontan, kurzfristig abschalten und simulieren, dass alles gut sei (GA act. 141). Dass es sich bei sämtlichen Fotos des Beschuldigten um gestellte Fotos handelt, auf denen er die Symptome einer schweren Depression und paranoiden Schizophrenie verbirgt, kann somit ausgeschlossen werden. Ein interkulturelles Gutachten, insbeson- dere darüber, wieweit Fotos gestellt bzw. für fotografierte Personen unvorteilhafte Bilder gelöscht werden, ist damit nicht erforderlich. Der Beweisantrag des Beschuldigten in Bezug auf die Erstellung eines interkulturellen Gutachtens ist folglich abzuweisen. Soweit der Beschuldigte im Hinblick auf die in das Gutachten eingeflossene Observation der O. GmbH vorbringt, man habe ihn vereinzelt auf die Baustelle seines Bruders mitgenommen, um ihn beruhigen und beaufsichtigen zu können, ohne dass er dort einen Nutzen erbracht habe (Berufungsbegründung Ziff. 4), ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Aus den Observationsergebnissen ist eine normale, regelmässige Arbeits- tätigkeit des Beschuldigten ersichtlich. Er hat an acht der insgesamt elf Observationstagen mehrheitlich ganztägig auf verschiedenen Baustellen gearbeitet. Er ist jeweils alleine mit dem Auto von seinem Wohnort zu den Baustellen gefahren und hat dort selbständig oder mit anderen Bauarbei- tern verschiedene Arbeiten, insbesondere Maurerarbeiten, ausgeführt (VO 5.4 act. 290 ff.). Von einer nur vereinzelten, beaufsichtigten und nicht nutzbringenden Tätigkeit kann keine Rede sein. Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens spricht entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch nicht, dass ältere, dem Gutachten widersprechende Befunde und Gutachten vorliegen (Berufungsbegründung Ziff. 2). Einer- seits ist es möglich, dass der Beschuldigte auch Dr. I. über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat. Andererseits hat die Gutachterin nachvollziehbar dargelegt, dass Dr. I. nicht «state of the art» behandelt habe und weshalb sie zu einem anderen Schluss als demjenigen in den Berichten von Dr. I. vom 8. März 2013, vom 12. Juni 2015 und vom 6. Februar 2017 gekommen ist (VO 5.6 act. 346, 351, 353, 356; GA act. 147 f.). Da sich das Gutachten als schlüssig, nachvollziehbar und vollständig erweist und keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte ab Mitte 2010 bis Ende 2017 voll erwerbsfähig gewesen ist, erweist sich die beantragte Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens als nicht notwendig. Auf die Anhörung der Ehefrau des Beschuldigten sowie von - 19 - Wm C. der Kantonspolizei Aargau kann unter diesen Umständen ebenfalls verzichtet werden. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschuldigten sind demnach abzuweisen. 3.6. Der Beschuldigte hat die SVA Aargau im Rahmen der Revision der Invalidenrente im Jahr 2013 sowie im Jahr 2015 über seinen Gesundheits- zustand getäuscht. Im Rahmen der Überprüfung des Rentenanspruchs wurde der Beschul- digte im Februar 2013 von der SVA Aargau aufgefordert, Angaben über seinen Gesundheitszustand zu machen. Obwohl er seit Mitte 2010 keine hohe Krankheitsaktivität mehr aufwies und wieder voll erwerbsfähig war (vgl. E. 3.5), hat er am 12. Februar 2013 im Fragebogen zuhanden der SVA Aargau angegeben, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (VO 5.4 act. 161 f.). Dadurch hat der Beschuldigte die SVA Aargau im Rahmen der Rentenrevision 2013 über seinen Gesundheitszustand getäuscht. Im Mai 2015 wurde dem Beschuldigten im Rahmen einer Revision wiederum ein Fragebogen zu seinem Gesundheitszustand zugestellt. Dieser wurde am 17. Mai 2015 durch seine Tochter E. ausgefüllt. Darin wurde erneut angegeben, der Gesundheitszustand des Beschuldigten sei gleich geblieben. Er habe seit der IV-Anmeldung nicht wieder gearbeitet und auch nicht Kollegen oder Freunden in einem Betrieb ausgeholfen. Er sei zu 100% krank. In den letzten zwei Jahren habe er keine guten Phasen und ganz viele negative Phasen gehabt. Er habe seit der Rentenzusprache nicht Auto, Motorrad, Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren können. Er könne sich nicht vorstellen, wieder erwerbstätig zu sein, weil er nicht in einem Arbeitszustand sei. Tagsüber und nachts sei er auf persönliche Überwachung angewiesen (VO 5.4 act. 206 ff.). Der Beschuldigte sagte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er habe den Fragebogen zusammen mit seiner Tochter E. ausgefüllt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Da der Fragebogen sich an den Beschuldigten richtete und Angaben zu seinem inneren psychischen Zustand erforderte, ist davon auszugehen, dass E. den Fragebogen nach seiner Anweisung ausgefüllt hat. E. hat gewusst, dass ihr Vater Auto fährt und im Zeitraum von 2010 bis 2016 gearbeitet hat (VO 4 act. 71, 74), weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie den Fragebogen des Beschuldigten ohne sein Zutun selbständig wahrheitswidrig ausgefüllt und an die SVA Aargau gesendet hat. Am 14. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte im Auftrag der SVA Aargau von Dr. F. psychiatrisch begutachtet. Der Beschuldigte teilte Dr. F. zu Beginn der Exploration mit, er könne das Gespräch lediglich 30 bis 60 Minuten durchhalten. Dr. F. beschrieb den Beschuldigten als offenkundig psychotisch. Sein Verhalten sei auch für den Laien sehr auffällig gewesen. - 20 - Seine Stimmung habe sprunghaft und ohne erkennbare Gründe zwischen entspannt und freundlich und aufbrausend, erregt, sich lautstark äussernd gewechselt. Seine Affekte hätten oft nicht zu seinen verbalen Äusserungen gepasst. Manchmal habe er nach einer Fragestellung still vor sich hin gelächelt, bevor er eine Antwort gegeben habe und habe parathymes nicht einfühlbares Lachen gezeigt. Zum Teil habe er im psychotischen Sinne daneben geredet und nicht auf eine an ihn gerichtete Frage geantwortet. Der Beschuldigte schilderte, er könne sich maximal für 30 bis 40 Minuten konzentrieren und seine Merk- und Auffassungsfähigkeit seien stark eingeschränkt. Er höre viele Stimmen, die ihm Angst machen, wegen dem, was sie sagen. Zwei bis dreimal hätten andere Albaner ihn in X. mit einem Revolver umbringen wollen. Er habe Angst vor den Albanern in X., die alle Waffen trügen. Er habe eine tiefe Depression. Manchmal sehe er einen Menschenkopf mit einem Schlangenkörper, aber dies beruhige sich unter der Medikation. Seine Stimmung sei schlecht, er habe keine Hoffnung mehr, habe keine Freude mehr und wenn man ihm einen grossen Sack mit Geld hinstelle, könne er sich darüber nicht mehr freuen. Tagsüber rede er mit sich selbst und in der Nacht unterhalte er sich mit jemand anderem. Zum Vorwurf der Schwarzarbeit gab er an, es komme vor, dass sein Bruder ihn abhole und er sich dann für zwei bis drei Stunden auf einer Baustelle des Bruders aufhalte. Das würde ihm gut tun, da er so eine gewisse Beschäftigung habe. Wegen Schmerzen in den Knien und dem Kreuz könne er keine schweren Arbeiten verrichten. Gestützt auf diese Informationen diagnostizierte Dr. F. eine paranoide Schizophrenie. Er führte aus, der Gesundheitszustand des Beschuldigten habe sich im Laufe der Jahre eher verschlechtert. Aufgrund der Schwere der Erkrankung sei der Beschuldigte sowohl für seinen ursprünglichen Beruf als Maurer als auch für allfällige Verweistätigkeiten vollständig arbeitsunfähig (VO 5.4 act. 260 ff.). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 könne zum Zeitpunkt des Gutachtenstermins bei Dr. F. vom 14. Dezember 2015 keine starke Krankheitsaktivität beim Beschuldigten festgestellt werden, obschon er bei der Exploration ein inadäquates, ja gar bizarres Verhalten gezeigt habe. Aus psychiatrischer Sicht könne lediglich von einer kurzen Belastungsreaktion im Rahmen der Exploration ausgegangen werden, die aber keinen Krankheitswert besitze, insbesondere dann nicht, wenn sie im Zusammenhang mit den Bildern unmittelbar vor und nach dem Begutachtungstermin [VO 6 act. 213 f.] beurteilt werde. Die Aussagen des Beschuldigten im Rahmen der Exploration würden nicht mit seinen Aktivitäten und seiner Befindlichkeit, die auf den 63 Bildern im Jahr 2015 abgebildet sei, in Einklang gebracht werden können. Es sei eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte Krankheitssymptome im Rahmen der Begutachtung aggravierte bzw. simulierte (VO 5.6 act. 363). Auch Dr. F. ging, nachdem er Einsicht in die Observationsergebnisse der O. GmbH erhalten hatte, von einer gezielten Simulation des Beschuldigten aus (VO 5.4 act. 366). Insgesamt ist damit erstellt, dass das psychotische Verhalten des Beschuldigten und seine - 21 - Angaben zu seinem Gesundheitszustand anlässlich der Begutachtung nicht auf eine Belastungsreaktion, sondern auf eine gezielte Simulation oder zumindest Aggravation von Krankheitssymptomen zurückzuführen sind. Der Beschuldigte hat die SVA Aargau damit im Rahmen der Rentenrevision 2015 durch wahrheitswidrige Angaben im Fragebogen vom 17. Mai 2015 sowie durch Simulation oder Aggravation von Krankheitssymptomen anlässlich der Begutachtung vom 14. Dezember 2015 durch Dr. F. als Abklärungsperson der SVA Aargau getäuscht. 3.7. Die Täuschungen des Beschuldigten erweisen sich sodann als arglistig. Bei organisch nicht nachweisbaren pathologischen Befunden – wie dies bei einer schizoaffektiven Störung der Fall ist – sind Ärzte zur Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf die Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen angewiesen, deren Überprüfung häufig nicht möglich oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden ist. Eine Sozialversicherung ist nur dann zu einer näheren Überprüfung der Angaben der versicherten Person verpflichtet, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen und vorhandenen Akten Anhaltspunkte ergeben, wonach diese unzutreffend wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die SVA Aargau überprüfte die Angabe des Beschul- digten zu seinem Gesundheitszustand im Fragebogen vom 12. Februar 2013, indem sie einen Verlaufsbericht bei Dr. I., dem Psychiater des Beschuldigten, einholte (VO 5.4 act. 166 ff.). Darin bestätigte Dr. I., dass der psychische Zustand des Beschuldigten seit dem 19. August 2008 trotz nach internationalen Leitlinien durchgeführter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, unterstützt mit Psychopharmaka, keine Veränderung erfahren habe. Die Störung zeige einen chronischen Verlauf und es bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft (VO 5.4 act. 172 f.). Aufgrund dieses Berichts, der die Angabe des Beschuldigten bestätigte, bestand für die SVA Aargau kein Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Auch anlässlich der Rentenrevision 2015 ist nicht ersichtlich, dass die SVA Aargau die Täuschungen des Beschuldigten hätte erkennen müssen, zumal es dem Beschuldigten sogar gelang, Dr. F. als Fachperson durch Vortäuschen bzw. Übertreiben von Symptomen über seinen Gesundheitszustand und seine Erwerbsfähigkeit zu täuschen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte tatsächlich aufgrund seiner schizoaffektiven Störung zwischen 2007 und 2010 erwerbsunfähig war, war es insgesamt für die SVA Aargau zum Zeitpunkt der Täuschungen nicht möglich, zu erkennen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten erheblich verbessert hatte und er wieder erwerbsfähig geworden ist. - 22 - 3.8. Aufgrund der Täuschungshandlungen des Beschuldigten gingen die handelnden Organe der SVA Aargau im Rahmen der Rentenrevisionen 2013 und 2015 jeweils irrtümlich davon aus, der Beschuldigte sei weiterhin erwerbsunfähig und folglich zum Bezug von Invalidenleistungen berechtigt (vgl. VO 5.4 act. 198). Der Beschuldigte hat die handelnden Organe der SVA Aargau damit arglistig in ihrem seit Mitte 2010 bestehenden Irrtum über seine Anspruchsberechtigung bestärkt. Aus diesem Grund bezahlte die SVA Aargau dem Beschuldigten ab dem 1. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 monatlich eine ganze IV-Rente und seiner Ehefrau drei ganze Kinderrenten aus (VO 5.6 act. 30), obwohl ihnen diese Leistungen nicht zugestanden hätten. Bei einer IV-Rente von Fr. 1'505.00 und drei Kinderrenten von je Fr. 602.00 monatlich vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 und einer IV-Rente von Fr. 1'512.00 und drei Kinderrenten von je Fr. 605.00 monatlich vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2017 (VO 5.5 act. 130 ff.) ergibt dies einen Gesamtbetrag von Fr. 149'411.00, um den die SVA Aargau geschädigt wurde. Davor wurden die IV-Leistungen bis Ende Mai 2013 durch die Ausgleichs- kasse R. ausgerichtet (VO. 5.6 act. 28 f.), gegenüber der keine aktive Täuschung durch den Beschuldigten ersichtlich ist. Für die Meldepflicht- verletzung gegenüber der Ausgleichskasse R. vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 kann der Beschuldigte nicht nach Art. 87 Abs. 6 AHVG i.V.m. Art. 70 IVG verurteilt werden, da für dieses Delikt die Verjährung eingetreten ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB in der Fassung vom 1. Januar 2013). Auch eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung gemäss Art. 148a StGB fällt ausser Betracht, da diese Strafbestimmung erst per 1. Oktober 2016 – also nach Deliktsbegehung – in Kraft getreten ist (Art. 2 Abs. 1 StGB). Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 ist der Beschuldigte somit vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. 3.9. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die SVA Aargau bewusst und gewollt über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat, um die SVA Aargau in einen Irrtum über seine Erwerbs- fähigkeit zu versetzen und dadurch weiterhin Invalidenleistungen zu erhalten. Der Beschuldigte handelte im Wissen darum, dass ihm aufgrund der Wiedererlangung seiner Erwerbsfähigkeit keine Leistungen mehr zugestanden hätten und folglich mit der Absicht, sich und seine Familie unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte gab zu, in den Jahren 2009 bis 2015 vereinzelt für die S. GmbH gearbeitet zu haben (VO 4 act. 32) bzw. seit 2007 oder 2008 hin und wieder bei Freunden gearbeitet zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Zudem gestand er anlässlich der Berufungsverhandlung ein, Aufträge für die Q. GmbH gesucht zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Weiter sagte er im August 2018 - 23 - aus, es sei ihm in den letzten zwei bis drei Jahren besser gegangen, und er habe das Gefühl gehabt, arbeiten zu können (VO 4 act. 33). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, dass sich sein Gesundheitszustand nach seiner Einschätzung um 20 bis 30 % verbessert haben könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Aufgrund dieser Aussagen sowie der aktenkundigen Alltags-, Reise- und Arbeitstätigkeiten des Beschuldigten (siehe E. 3.5.2), kann ausgeschlossen werden, dass er sich – wie er vorbringt (Berufungsbegründung Ziff. 1.6) – der Verbesserung seines Gesundheitszustands nicht bewusst war. In Anbetracht der Tätigkei- ten, zu denen der Beschuldigte fähig war, namentlich dem Abschliessen einer Motorfahrzeugversicherung und eines Kaufvertrags für ein Auto (VO 5.11 act. 352 ff.) sowie dem Verfassen von Rechtsschriften an das Versicherungsgericht, um eine Erwerbsunfähigkeitsrente seiner Lebens- versicherung zu erhalten (VO 5.6 act. 68 ff., 83 f.), erscheint auch sein Vorbringen, er habe bei Formularen nicht erkennen können, worum es im Gesamtzusammenhang und bei einzelnen Fragen gehe (Berufungs- begründung Ziff. 8.2), nicht glaubhaft. 3.10. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Gemäss dem Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte zur Zeit der Taten wegen der diagnostizierten psychischen Störungen nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig gewesen sei (VO 5.6 act. 368). Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, vermag die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick auf die Vorbringen, es sei keine für die Beantwortung der Gutachtensfragen genügend verwendbare Kommunikation zustande gekommen und kein Dolmetscher im Einsatz gewesen (Berufungsbegrün- dung Ziff. 1.15) sowie seine Erlebnisse im Krieg seien ungewichtet geblieben (Berufungsbegründung Ziff. 1.9), kann auf das in E. 3.5.3 Gesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte rügt zudem, es würden Nachweise dafür fehlen, warum und ab wann die zunächst anerkannte Schuldunfähigkeit verloren gegangen sei. Es sei nicht hinreichend, sich auf einzelne Momente oder Bilder zu stützen. Dass der Beschuldigte auf Bildern zu sehen sei, ersetze die Analyse der Zeitdauer als Ganzes nicht (Berufungsbegründung Ziff. 1.12 f.). Die Gutachterin nahm die Beurteilung der Schuldfähigkeit anhand der Krankheitsaktivität vor. Sie stützte sich dabei nicht auf einzelne Momente oder Bilder, sondern nahm – wie vom Beschuldigten verlangt – eine Analyse über den gesamten Zeitraum von 2007 bis 2018 vor. Insgesamt kam sie für den Zeitraum von 2007 bis Anfang 2010 zum Schluss, es sei von einer reduzierten Steuerungsfähig- keit und einer leicht eingeschränkten Schuldfähigkeit auszugehen. Ab Frühling 2010 lasse sich eine deutliche Abnahme der Krankheitsaktivität und ein zunehmendes gutes Aktivitätsniveau, eine familiäre und soziale Integration und eine gute äusserliche Pflege feststellen, die bis Ende 2017 - 24 - / Anfang 2018 angedauert habe. Bei geringer bis fehlender Krankheitsaktivität ab Mitte 2010 könne nicht von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und damit nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden (VO 5.6 act. 359 ff.). Es ist damit nicht zutreffend, dass eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten bestanden habe. Was die reduzierte Steuerungsfähigkeit und leicht eingeschränkte Schuldfähigkeit von 2007 bis Anfang 2010 betrifft, begründet die Gutachterin anhand der Krankheitsaktivität nachvollziehbar, weshalb sie ab Mitte 2010 nicht mehr von einer reduzierten Steuerungsfähigkeit und damit verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist. Auch in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit erweist sich das Gutachten damit als schlüssig und nachvollziehbar, womit die Erstellung eines neuen Gutachtens nicht erforderlich und der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. Aus dem Umstand, dass die Gutachterin die ihr gestellte Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, was auch eine rechtliche Würdigung beinhaltet, beantwortet hat (VO 5.6 act. 368 f.; Berufungsbegründung Ziff. 1.11), kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Obergericht hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung nicht an das Gutachten gebunden ist (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1) und gestützt auf die überzeu- gende gutachterliche Feststellung, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, ebenfalls zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Täuschungen voll schuldfähig war. 3.11. Das Handeln des Beschuldigten erweist sich zudem als gewerbsmässig. Der Beschuldigte hat durch seine Täuschungshandlungen anlässlich der Rentenrevisionen 2013 und 2015 während eines Zeitraums von drei Jahren und neun Monaten ein monatliches Einkommen durch Invalidenleistungen von über Fr. 3'300.00 für sich und seine Familie erzielt, was einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung der Familie darstellt. Der Deliktsbetrag beläuft sich über den gesamten Zeitraum auf Fr. 149'411.00 und ist damit erheblich. Der Beschuldigte hat einen beträchtlichen organisatorischen Aufwand betrieben, um die Verbesserung seines Gesundheitszustands zu verschleiern, indem er schwarz gearbeitet hat (VO 4 act. 34 f.) und Autos gefahren ist, die auf den Namen seiner Tochter J. resp. die von ihr im Auftrag des Beschuldigten gegründete Q. GmbH eingelöst waren (VO 5.11 act. 367 ff.; VO 5.4 act. 290 ff.). Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, bis zum Eintritt ins Rentenalter Invalidenleistungen zu beziehen und bereit gewesen ist, weitere Täuschungshandlungen vorzunehmen, um diese zusätzliche Einnahmequelle nicht zu verlieren. So hat er auch anlässlich der Besprechung bei der SVA Aargau vom 14. November 2016 – obwohl die Observationsergebnisse seine regelmässige, mehrheitlich - 25 - ganztägige Arbeitstätigkeit belegen – ausgesagt, er könne nicht mehr arbeiten, weil er viele körperliche und psychische Probleme habe. Er dürfe manchmal zwei bis drei Stunden auf Baustellen der Firma seines Bruders mithelfen, weil sie merken würden, dass es ihm zu Hause schlecht gehe. Dies sei nicht regelmässig, vielleicht zwei- oder dreimal pro Monat. Er würde jeweils zum Arbeiten abgeholt und wieder nach Hause gebracht. Wegen Rücken-, Knie- und Nackenschmerzen könne er maximal 30 Minuten Autofahren (VO 5.4 act 332 ff.). Selbst nachdem ihm die Observationsergebnisse eröffnet worden sind, hat er zunächst daran festgehalten, jeweils nur für zwei bis drei Stunden zu arbeiten (VO 5.4 act. 336). 3.12. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 schuldig zu sprechen. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 ist der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.2 betreffend Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Für die Zeiträume vom 16. März 2017 bis zum 31. Dezember 2017 und vom 1. August 2018 bis zum 30. September 2018 erfolgte ein Freispruch, was unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen ist. 4.2. Gemäss Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, und setzt in der Variante des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1). - 26 - 4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte ab Januar 2018 bis und mit Juli 2018 monatlich Fr. 4'000.00 verdient hat, dieses Einkommen bei der Gemeinde Y. nicht gemeldet hat und die Gemeinde Y. ihm deshalb im Irrtum über seine Anspruchsberechtigung Sozialhilfe in Höhe von Fr. 13'303.10 ausbezahlt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt hat (vorinstanzliches Urteil E. 6.2.4, 4.2.2 f., 6.4.2; vgl. Berufungsbegründung Ziff. 10). Der Beschuldigte bestreitet hingegen, verstanden zu haben, dass er das monatliche Einkommen von Fr. 4'000.00 hätte angeben müssen (Beru- fungsbegründung Ziff. 10). 4.4. Der Beschuldigte ist während der Dauer seines Sozialhilfebezugs mehrfach auf seine Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss § 2 SPG hingewiesen worden und hat jeweils unterschriftlich bestätigt, diese Pflichten zur Kenntnis genommen zu haben (VO 5.7 act. 12 f., 38 f., 69 f., 75). Zudem sagte der Beschuldigte selbst aus, seine Tochter habe ihm, als er den Antrag um Sozialhilfe unterschrieben habe, gesagt, er dürfe keine Schwarzarbeit leisten (VO 4 act. 40). Der Beschuldigte hat somit gewusst, dass er sein Einkommen der Gemeinde melden musste. Weiter musste ihm in Anbetracht der durchschnittlichen monatlichen Sozialhilfe in Höhe von rund Fr. 1'900.00 bewusst sein, dass er mit seinem regelmässigen Einkommen von Fr. 4'000.00 keinen Anspruch auf Sozialhilfe mehr hatte. Er hat sein Einkommen wissentlich und willentlich verschwiegen, um die Gemeinde zu täuschen und weiterhin Sozialhilfe zu erhalten. Der Beschul- digte handelte damit vorsätzlich. 4.5. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. In Bezug auf die Frage der Schuldunfähigkeit ist auf das Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 abzustellen, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte wegen der diagnostizierten psychischen Störungen nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig war (VO 5.6 act. 368). Im Gutachten wird ausgeführt, dass auch im Jahr 2018 nicht von einer krankheitsbedingten reduzierten Steuerungsfähigkeit oder reduzierten Schuldfähigkeit ausgegangen werden könne, als der Beschuldigte die entsprechenden Institutionen nicht über seinen deutlich gebesserten psychischen Krankheitszustand und seine gute psychische Leistungsfähig- keit informiert habe (VO 5.6 act. 363). Zwar bezieht sich diese Beurteilung auf die Meldung seines verbesserten Gesundheitszustands und nicht auf die Meldung seines Einkommens, da es sich jedoch um ähnlich gelagerte Vorwürfe handelt, ist nicht von einem Unterschied in Bezug auf die - 27 - Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Der Beschuldigte war damit in Bezug auf den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 voll schuldfähig. 4.6. Damit ist der Beschuldigte wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer I.1 betreffend Verschweigen der Lebensversicherung bis und mit 25. Januar 2016, der Liegenschaft im Kosovo und des Verdienstes im Januar 2018 des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 5.2. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger Vermögenswerte verheim- licht, macht sich, wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig. Subjektiv muss der Täter wissen, dass in absehbarer Zeit mindestens möglicher- weise ein Zwangsvollstreckungsverfahren droht oder ein solches bereits im Gange ist und dass durch die Handlung mindestens möglicherweise das eigene Vermögen zum Schaden der Gläubiger vermindert wird. Dabei muss er die fraglichen Handlungen trotz dieses Wissens mit Willen bzw. Inkaufnahme vornehmen. 5.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte anlässlich verschiedener Pfändungen seine Liegenschaft im Kosovo (Pfändungen vom 15. April 2013, 17. Juni 2013, 25. Oktober 2013, 28. April 2014, 15. Dezember 2014, 25. Januar 2016, 27. März 2017, 16. Oktober 2017, 7. Dezember 2017 und 12. Februar 2018), seine Lebensversicherung bei der P. (Pfändungen vom 15. April 2013, 17. Juni 2013, 25. Oktober 2013, 28. April 2014, 15. Dezember 2014, 25. Januar 2016) sowie sein Einkommen von Fr. 4'000.00 im Januar 2018 (Pfändung vom 12. Februar 2018) verheimlicht hat, indem er behauptet hat, nebst der IV-Rente, den Ergänzungsleistungen bzw. der Sozialhilfe und dem UBS- Konto über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen (vorinstanzliches Urteil E. 4.2 f.; vgl. Berufungsbegründung Ziff. 11). Erstellt ist zudem, dass bei den Pfändungen jeweils kein pfändbares Vermögen festgestellt wurde und in der Folge Verlustscheine gegen ihn ausgestellt wurden (VO 6 act. 12 ff.; VO 2 act. 4 ff., act. 66/4 f.). Der objektive Tatbestand sowie die objektive - 28 - Strafbarkeitsbedingung von Art. 163 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt, was vom Beschuldigten ebenfalls nicht bestritten wird. Der Beschuldigte macht hingegen geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, seine Pflichten zu erkennen und alle Positionen seiner Aktiven und Passiven zu überblicken. Er sei sich nicht bewusst gewesen, was er gemacht habe, eventualiter, dass dies verboten sei und wenn er sich dessen bewusst gewesen sei, sei er nicht fähig gewesen, nach dieser Erkenntnis zu handeln (Berufungsbegründung Ziff. 11). 5.4. Entgegen seinen Ausführungen hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der betreffenden Pfändungen gewusst, dass er über eine Liegenschaft im Kosovo, eine Lebensversicherung sowie im Januar 2018 über ein Einkom- men verfügt hat. Der Beschuldigte hat in seinem Haus in Z. (Kosovo) jeweils Ferien verbracht (GA act. 159) und um das Einkommen von Fr. 4'000.00 im Januar 2018 zu erzielen, hat er gearbeitet, was ihm beides nicht entgangen sein kann. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung wurde im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen im März 2013 berücksichtigt (VO 5.11 act. 10), was eine entsprechende Angabe des Beschuldigten voraussetzt, und der Beschuldigte hat im Zusammen- hang mit dem Versicherungsvertrag bei der P. im November 2013 eine Beschwerde an das Versicherungsgericht erhoben (VO 5.6 act. 68 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), weshalb ihm auch die Lebensversicherung bekannt sein musste. Der Beschuldigte hat auf jedem Pfändungsprotokoll mit seiner Unterschrift bestätigt, dem Betreibungsamt vollständig und wahrheitsgetreu über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben zu haben und auf die Strafbestimmungen aufmerksam gemacht worden zu sein (VO 6 act. 13 ff.), womit ihm seine Pflichten im Rahmen der Pfändung bewusst waren oder zumindest hätten bewusst sein müssen und auch ein Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB ausgeschlossen ist. Indem der Beschuldigte im Wissen um seine Liegenschaft im Kosovo, seine Lebensversicherung sowie sein Einkommen im Januar 2018 unterschriftlich bestätigt hat, nebst der IV- Rente, den Ergänzungsleistungen bzw. der Sozialhilfe und dem UBS-Konto über keine weiteren Vermögenswerte zu verfügen (VO 6 act. 12 ff.), hat er diese wissentlich und willentlich verheimlicht und die Gefährdung der Zugriffsrechte der Gläubiger damit zumindest in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. 5.5. In Bezug auf die Frage der Schuldunfähigkeit ist wiederum auf das Gutachten von Dr. med. D. vom 8. Dezember 2019 abzustellen, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte wegen der diagnostizierten psychischen Störungen nicht zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht fähig war (VO 5.6 - 29 - act. 368; vgl. E. 3.10). Obwohl sich diese Beurteilung auf die Betrugsvorwürfe zum Nachteil der SVA Aargau bezieht, kann auch in Bezug auf den Vorwurf des Pfändungsbetrugs darauf abgestellt werden, da es sich um ähnlich gelagerte Delikte, die in den selben Zeitraum fallen, handelt. Es ist somit von einer vollen Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Bezug auf den mehrfachen Pfändungsbetrug auszugehen. 5.6. Der Beschuldigte ist demnach betreffend das Verschweigen der Lebens- versicherung bis und mit 25. Januar 2016, die Liegenschaft im Kosovo und den Verdienst im Januar 2018 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. 6.1. Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB sowie mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens um den gewerbsmässigen Betrug. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2017 durch seine betrügerischen Handlungen Invaliden- leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 149'411.00 erlangt. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Betrag, der das durchschnittlich verfügbare Einkommen eines Privathaushalts in der Schweiz von rund Fr. 7'100.00 in diesem Zeitraum (vgl. Medienmitteilungen des Bundesamts für Statistik - 30 - vom 14. Juli 2015, 25. November 2016, 21. November 2017, 19. Novem- ber 2018 und 19. November 2019) um ein Vielfaches übersteigt. Der Taterfolg ist damit in Relation zum weiten Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Deliktssummen als mittelschwer zu bezeichnen. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten aus. Der Beschuldigte ging planmässig und mit einer gewissen kriminellen Energie vor, indem er nicht nur durch falsche Angaben in den Fragebogen der SVA Aargau, sondern auch durch gezieltes Vortäuschen oder zumindest Übertreiben von Krankheitssympto- men gegenüber Dr. F. getäuscht, seine Tochter in die Täuschungs- handlungen mit einbezogen und weitere organisatorische Vorkehrungen (Schwarzarbeit; nicht auf ihn eingelöste Autos, vgl. E. 3.11) getroffen hat, um die Verbesserung seines Gesundheitszustands zu verbergen. Damit ist sein Verhalten erheblich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, das eine arglistige Täuschung voraussetzt, hinausgegangen. Zu beachten ist auch, dass durch das vom Beschuldigten gezeigte Verhalten schliesslich das ganze Sozialversicherungssystem erschüttert wird; denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Rentenbezüger. Gleichzei- tig werden ehrliche Rentenbezüger in Verruf gebracht. Dank der namhaften Beträge, die er von der SVA Aargau zusätzlich zu seinem Einkommen aus Schwarzarbeit erhielt, konnte er über Jahre hinweg ein unbeschwertes Leben auf Kosten der Allgemeinheit führen. Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldens- erhöhend wirkt sich hingegen das sehr grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände, insbesondere keine Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit (vgl. E. 3.10), ersichtlich, welche seine Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. Der Beschuldigte ist während des gesamten Tatzeitraums voll arbeitsfähig gewesen und hat mindestens teilweise auch tatsächlich gearbeitet. Es wäre für ihn somit ein Leichtes gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch ein legales Einkommen zu bestreiten. Umso schwerer wiegt seine Entscheidung, dennoch Invalidenleistungen zu ertrügen, und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und - 31 - Deliktssummen von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 6.4. Diese Strafe wäre für die Pfändungsbetrüge sowie den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe angemessen zu erhöhen oder es wäre – wo dies bei einer konkreten Einzelbetrachtung aufgrund der schwere des Verschuldens möglich gewesen wäre – zusätzlich eine Geldstrafe für diese Delikte auszufällen. Die Täterkomponente würde sich sodann neutral auswirken. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist keine Vorstrafen auf. Die Vorstrafenlosigkeit hat allerdings als Normalfall zu gelten und ist neutral zu werten (BGE 136 IV 1). Andere Faktoren wie Einsicht, Reue oder ein Geständnis, welche eine Strafminderung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. In Bezug auf den mehrfachen Pfändungsbetrug sowie den unrecht- mässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe hat der Beschuldigte zwar den objektiven Tatbestand eingestanden, jedoch nach wie vor bestritten, vorsätzlich und schuldhaft gehandelt zu haben. Eine erhöhte Strafempfind- lichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen. Bei medizinischen Gründen ist der Strafempfindlichkeit daher lediglich Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 4.6.3 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte über einen langen Zeitraum keine hohe Krankheitsaktivität seiner schizoaffektiven Störung aufgewiesen hat (vgl. E. 3.5) und sich sein Zustand im Falle einer Dekompensation jeweils relativ schnell wieder verbessert hat (vgl. VO 5.6 act. 357; Austrittsbericht T. vom 7. Juli 2021 [Beilage zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung]), ist eine besondere Empfindlichkeit und damit erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten zu verneinen. Zwar hat die Vorinstanz für die Begründung des Urteils rund 5 ½ Monate gebraucht und damit die Ordnungsvorschrift gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO missachtet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geht damit aber noch knapp nicht einher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2021 vom 9. September 2021 E. 2), zumal sich der Beschuldigte nicht in Sicherheits- haft befunden und es sich in sachverhaltlicher Hinsicht um einen eher überdurchschnittlichen Fall gehandelt hat. Die obergerichtliche Strafzumessung würde damit insgesamt zu einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe von zwei Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe führen, selbst wenn von einer leicht überdurchschnittlichen Strafempfindlichkeit des Beschuldigten und einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen wäre. Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist es dem Obergericht aufgrund - 32 - des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch verwehrt, eine höhere Strafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. 6.5. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Fällt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Strafvollzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzugs. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich während der Dauer des Strafverfahrens wohlverhalten. Er zeigt zwar keine Einsicht und Reue in Bezug auf die begangenen Taten, jedoch ist davon auszugehen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von 129 Tagen eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen hat und er bereits aus dem teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe die nötigen Lehren ziehen wird. Auch wenn aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten und seiner komplett fehlenden Einsicht und Reue erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung bestehen, ist damit eine eigentliche Schlechtprognose knapp zu verneinen, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Beim teilbedingten Strafvollzug ist das Verhältnis der Strafteile so fest- zusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerf- barkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Die Vorinstanz hat den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate und den aufgeschobenen Teil auf 2 Jahre mit einer Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungs- verbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht verwehrt, einen höheren unbedingten Strafteil oder eine längere Probezeit festzusetzen, weshalb des damit sein Bewenden hat. Eine Herabsetzung des unbeding- ten Teils der Freiheitsstrafe kommt aufgrund des erheblichen Verschuldens des Beschuldigten und den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewäh- rung nicht in Frage. - 33 - 6.6. Dem Beschuldigten ist die Dauer der Untersuchungshaft von 129 Tagen (16. August 2018 bis 22. Dezember 2018) auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB für eine Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt – ausgehend von einem vollumfänglichen Freispruch – ein Absehen von der Landesverweisung. 7.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 7.3. Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger (VO 5.7 act. 269). Er hat sowohl mit dem gewerbsmässigen Betrug als auch mit dem unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB begangen. Zwar hat der Beschuldigte die Täuschungshandlungen, die zur Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs führten, vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 begangen (vgl. E. 3.6), massgebend ist jedoch der Zeitpunkt des gesamten tatbestandsmässigen Handelns bis zur materiellen Beendigung. Da der Betrug mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet und erst mit dem Eintritt der Bereicherung beendet ist und die Schädigung und Bereicherung vorliegend bis zum 28. Februar 2017 eingetreten sind (vgl. E. 3.8), ist das tatbestandsmässige Handeln in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug ebenfalls in den zeitlichen Geltungsbereich der Landesverweisung gefallen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2022 vom 8. Februar 2013 E. 1.2 f.). Der Beschuldigte ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. - 34 - Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 7.4. 7.4.1. Der 63-jährige Beschuldigte reiste gemäss seinem Ausländerausweis am 6. April 1996 in die Schweiz ein und besitzt eine Niederlassungsbewilligung (VO 5.12 act. 320). Aufgrund seiner Aussagen (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 13; GA act. 182; VO 5.4 act. 41) sowie der Einkommen, die ab dem Jahr 1989 im Auszug aus dem individuellen Konto des Beschuldig- ten ersichtlich sind (VO 5.4 act. 35), ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich bereits seit 1989 und damit seit rund 34 Jahren legal in der Schweiz aufhält. Der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten liegt in der Schweiz. Er ist mit B. (geb. […]) verheiratet und hat zusammen mit ihr sechs volljährige Kinder, die alle in der Schweiz wohnhaft sind und über Niederlassungsbewilligungen oder das Schweizer Bürgerrecht verfügen (VO 6 act. 107 f.). Die beiden jüngsten Kinder K. (geb. tt.mm.2001) und L. (geb. tt.mm.2000) wohnen zusammen mit dem Beschuldigten und seiner Ehefrau in Y. (GA act. 178 f.), wobei L. immer weniger dort und viel mehr bei seiner Freundin verweile (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Zudem lebt sein Bruder M. in der Schweiz. Seine beiden Schwestern und ein weiterer Bruder leben in Deutschland (VO 4 act. 39; GA act. 183). Der Beschuldigte arbeitete seit seiner Einreise bei verschiedenen Unternehmen als Maurer und war ab dem Jahr 2000 mit der U. GmbH sowie ab dem Jahr 2005 mit der V. GmbH selbständig als Maurer tätig (VO 5.4 act. 35 f., 41, 46, 57). Über die U. GmbH wurde 2007 und über die V. GmbH 2009 der Konkurs eröffnet und es bestanden gegen die beiden Unternehmen Verlustscheine in Höhe von gesamthaft rund Fr. 150'000.00 (VO 5.2 act. 93, 101, 179, 184). Die Konkurse könnten teilweise mit der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten in Zusammenhang gestanden haben. Allerdings bestanden im Zeitpunkt des Konkurses der U. GmbH alle im Betreibungsregister ersichtlichen Forderungen bis auf eine aus der Zeit, bevor der Beschuldigte im Jahr 2007 psychisch erkrankte (vgl. VO 5.2 act. 185), was einen allfälligen Zusammenhang erheblich relativiert. Im Zeitraum von 2007 bis Mitte 2010 war der Beschuldigte nicht erwerbsfähig und bezog rechtmässig Invalidenleistungen. Obwohl er seit Mitte 2010 bis mindestens Ende 2017 (vgl. E. 3.5) und wohl auch darüber hinaus (vgl. E. 4.3) wieder arbeitsfähig war bzw. ist, ist er seither offiziell keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und hat stattdessen bis Ende Februar 2017 unrechtmässig Invalidenleistungen und ab März 2017 bis mindestens Ende September 2018 Sozialhilfe bezogen (VO 5.7 act. 8 ff.). Der Beschuldigte erachtet sich nach wie vor als nicht bzw. nur eingeschränkt arbeitsfähig (GA act. 175; Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 14). Der Beschuldigte erhält gemäss seinen Aussagen - 35 - keine Sozialhilfe und lebt einzig von der finanziellen Unterstützung seiner Kinder, seiner Schwester und seinem Bruder. Zudem erzielt seine Ehefrau ein Einkommen von rund Fr. 1'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11, 14 f.; GA act. 174, 179 f.). Ausserdem bestehen gegen den Beschul- digten offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 87'157.70 (Berufungsverhandlung Beilage 2) und er gab an, bei seinen Geschwistern mit über Fr. 100'000.00 verschuldet zu sein (GA act. 174). Die Deutschkenntnisse des Beschuldigten liegen im mittleren Bereich (vgl. E. 3.5.3; GA act. 177 f.), was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer eher unter dem zu Erwartenden liegt. Es bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte sich über die Kontakte zu seinen Familienangehörigen in der Schweiz hinaus in nennenswerter Weise gesellschaftlich (z.B. im Rahmen von Freiwilligen- bzw. Vereinsarbeit, Sport, Kontakte am Wohnort usw.) integriert hätte. So sagte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe ausserhalb seiner Familie mit seinem Bruder und einem Nachbar Kontakt, ansonsten fast mit niemandem (GA act. 183). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, er treffe sich ausserhalb seiner Familie mit niemandem. Er habe keine Schweizer Freunde und nicht einmal albanische Freunde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15 f.). Er äusserte zudem, er werde von Seiten des Schweizer Staats diskriminiert und die ganze Schweiz habe es auf ihn abgesehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9, 14). Insgesamt erweist sich die Integration des Beschuldigten in der Schweiz gemessen an seiner langen Aufenthaltsdauer von rund 34 Jahren in wirtschaftlicher und – mit Ausnahme seiner familiären Beziehungen – in gesellschaftlicher Hinsicht als eher unterdurchschnittlich. 7.4.2. Die Wiedereingliederungschancen im Kosovo erweisen sich für den Beschuldigten sodann als intakt. Der Beschuldigte verfügt nach wie vor über einen starken Bezug zu seinem Heimatland. Er hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre und einen Teil seines Erwachsenenlebens im Kosovo verbracht, dort während 12 Jahren die Schule besucht, zwei Jahre Physik und Chemie studiert bzw. eine Lehrerausbildung in Chemie, Physik und Mathematik absolviert und auf dem Bau sowie ein Jahr lang als Lehrer gearbeitet (VO 5.4 act. 60; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Albanisch ist seine Muttersprache (GA act. 182) und das Land ist ihm aus seinen regelmässigen, i.d.R. mehrmals jährlichen, Ferienbesuchen (Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 12; VO 4 act. 38; GA act. 183; VO 5.7 act. 269 ff.; VO 5.1 act. 57 ff.; VO 5.6 act. 4) vertraut. Er verbrachte die Ferien jeweils in Z., wo er geboren und aufgewachsen ist und ein eigenes Haus besitzt (VO 4 act. 38 f.; GA act. 183). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte zudem aus, sein Neffe lebe ebenfalls in Z. (GA act. 183). Bei seiner Aussage anlässlich der - 36 - Berufungsverhandlung, es seien alle [Bekannten und Verwandten] fortgegangen und es gebe in Z. niemanden mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), dürfte es sich daher um eine Übertreibung handeln. Selbst wenn dem so wäre, wäre es für den Beschuldigten mit seinem Hintergrund ohne Weiteres möglich, wieder neue Kontakte zu knüpfen. Ausserdem würde sich der Beschuldigte mit dem Eintritt ins Rentenalter seine AHV-Rente in den Kosovo auszahlen lassen können (vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit [SR 0.831.109.475.1]), womit er über ein gewisses Grundeinkommen und damit eine finanzielle Absicherung verfügen würde. In Bezug auf seine gesundheitliche Situation führte die Gutachterin aus, dass eine Landesverweisung und eine Trennung von der Familie eine Belastung darstellen würden. Wichtig sei, dass es im betreffenden Land Psychiater gebe, die den Beschuldigten im Falle einer Dekompensation angemessen behandeln könnten. Dies sei in Europa möglich (GA act. 154). Spezifisch für den Kosovo ist dem hinzuzufügen, dass in den verschiede- nen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen grundsätzlich alle Krank- heitsbilder behandelt werden können und sich in Z. selbst ein Mental Health Center befindet, dessen Infrastruktur, Betreuungsangebote, Arbeitsweise und personelle Ausstattung bedürfnisgerecht und auf einem guten Niveau sind (Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Kosovo, Behandlungs- angebote bei psychischen Erkrankungen, 25. Oktober 2016, S. 16 f., 24). Der Beschuldigte könnte demnach seine psychiatrische Behandlung im Kosovo weiterführen. Durch eine Landesverweisung würde das Zusammenleben des Beschul- digten mit seiner Ehefrau und den beiden volljährigen Kindern K. und L. betroffen. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinen volljährigen Kindern würde nur dann unter das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben fallen, wenn ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestünde (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 5.3). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist vorliegend nicht geltend gemacht worden und ist auch nicht ersichtlich. Zudem würde die Landesverweisung ein Zusammenleben des Beschuldigten mit seiner Ehefrau nicht verunmöglichen, da es ihr zumutbar wäre, mit dem Beschuldigten in den Kosovo zurückzukehren. B. ist ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilli- gung zum Verbleib beim Ehemann. Sie hat den Beschuldigten im Jahr 1985 im Kosovo geheiratet und ist ihm im Jahr 1998 im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit den vier damals bereits geborenen Kindern aus dem Kosovo in die Schweiz gefolgt (VO 5.12 act. 319 ff.; VO 6 - 37 - act. 107 f.). Die Ehegatten sprechen miteinander albanisch (GA act. 182) und wie beim Beschuldigten ist auch bei ihr aufgrund der zahlreichen regelmässigen Ferienbesuche (VO 4 act. 52; VO 5.7 act. 278 ff.) trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von einem nach wie vor engen Bezug zum Herkunftsland auszugehen. In der Schweiz kann hingegen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, nicht von einer sehr starken Integration ausgegangen werden. B. ist im Umfang von täglich zwei bis drei Stunden als Reinigungsmitarbeiterin tätig und verdient pro Monat rund Fr. 1'000.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.; GA act. 179), womit sie nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Unter diesen Umständen wäre es ihr ohne Weiteres möglich, sich im Kosovo um eine entsprechende Anstellung zu bemühen und das Familienleben mit dem Beschuldigten dort zu pflegen. 7.4.3. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen gewerbsmässigen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, wobei das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gebunden war und ansonsten eine höhere Strafe ausgesprochen hätte, welche sodann unbedingt ausgefallen wäre. Ausländerrechtlich liegt ein sehr schwerer Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte hat das schweizerische Sozialsystem, das primär auf Solidarität und Loyalität beruht, durch den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der SVA Aargau sowie durch den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe in erheblichem Umfang missbraucht (vgl. E. 4.3, 6.3), und damit dessen Funktionieren gefährdet. Ausserdem hat er durch den mehrfachen Pfändungsbetrug das Vermögen bzw. die Zugriffsrechte der Gläubiger gefährdet (vgl. E. 5.3). Seine deliktische Tätigkeit hat sich insgesamt über mehr als fünf Jahre erstreckt und der Beschuldigte ist nicht davor zurückgeschreckt, sowohl den Staat als auch Private über einen längeren Zeitraum zu seinem Vorteil finanziell zu schädigen. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einem hohen Mass an Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechts- und Werteordnung. Ausserdem bestehen aufgrund seines Verhaltens und der fehlenden Einsicht und Reue erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Aufgrund der Dauer und Schwere der deliktischen Tätigkeit des Beschuldigten sowie der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr ist damit von einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten auszugehen. 7.4.4. Insgesamt würde eine Landesverweisung den Beschuldigten angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer von rund 34 Jahren und seines Lebens- mittelpunkts in der Schweiz in eine schwere persönliche Situation versetzen, womit ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 - 38 - StGB knapp zu bejahen ist. Sein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vermag jedoch das erhebliche öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht aufzuwiegen, zumal sich die Integration des Beschuldigten in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer als eher unterdurchschnittlich und die Wiedereingliederungschancen im Kosovo als intakt erweisen und es seiner Ehefrau zumutbar wäre, dem Beschuldigten in den Kosovo zu folgen. Mithin überwiegt die Stabilität des Privat- und Familienlebens des Beschuldigten in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht bzw. ist eine Wegweisung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt (vgl. Urteil des EGMR Nr. 18338/19 vom 27. Septem- ber 2022 i.S. Otite gegen Vereinigtes Königreich). Aufgrund des überwie- genden öffentlichen Interesses ist folglich eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB auszusprechen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, des aufgrund der Gesamtheit der begangenen Delikte insgesamt als ausländerrechtlich schwer zu qualifizierenden Verschuldens sowie des erheblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung des Missbrauchs des schweizerischen Sozialsystems ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 7 Jahre festzusetzen. 7.5. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschrei- bung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als in Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug ein Freispruch für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 erfolgt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen und es bleibt bei den Schuldsprüchen wegen gewerbsmässigen Betrugs, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und Pfändungsbetrugs, der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe sowie der Landesverweisung für eine Dauer von 7 Jahren. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Es rechtfertigt sich daher, dem - 39 - Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, ergänzt um die Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet Fr. 15'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Die Zeiträume und Vermögenswerte, in Bezug auf die der Beschuldigte von den Vorwürfen des Pfändungsbetrugs und gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen wird, stehen in einem engen Zusammenhang zu den für diese Vorwürfe erfolgten Schuldsprüchen und es erfolgten diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären, weshalb dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten oder zumindest ein höherer Anteil der Verfahrenskosten hätten auferlegt werden können. Da das Obergericht an das Verschlechterungsgebot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist, hat es jedoch bei der vorinstanzlichen hälftigen Auferlegung der Verfahrenskosten sein Bewenden. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 29'218.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'900.00) sind dem Beschuldigten demnach im Umfang von Fr. 14'609.05 aufzuerle- gen. 9.2. Dem ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt David Holliger, ist für das Untersuchungsverfahren mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 eine Entschädigung von Fr. 15'762.10 zugesprochen - 40 - und ausbezahlt worden (VO 1.1 act. 200/5). Darauf ist nicht zurück- zukommen. Die dem aktuellen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erst- instanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 36'047.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigungen sind vom Beschuldigten zur Hälfte, d.h. im Betrag von Fr. 25'904.70, zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1. betreffend Verschweigen des Kontos bei der Migros Bank; Anklageziffer I.1. betreffend Verschweigen des Kontos bei der UBS am 28. April 2014; Anklageziffer I.1. betreffend Verschweigen der Lebensversicherung ab 27. März 2017) [in Rechtskraft erwachsen]; - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.2. betreffend IV-Rente im Zeitraum vom 18. September 2007 bis 31. Januar 2013 [in Rechtskraft erwachsen] und vom 1. Februar 2013 bis 31. Mai 2013; Anklageziffer I.2. betreffend Sozialhilfe im Zeitraum vom 16. März 2017 bis 31. Dezember 2017 und 1. August 2018 bis 30. September 2018 [in Rechtskraft erwachsen]). 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer I.1. betreffend Verschweigen der Lebensversicherung bis und mit 25. Januar 2016, der Liegenschaft im Kosovo und des Verdienstes im Januar 2018); - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklageziffer I.2. betreffend IV-Rente im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 28. Februar 2017); - 41 - - des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB (Anklageziffer I.2. betreffend Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Juli 2018). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 10 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 129 Tagen (16. August 2018 bis 22. Dezember 2018) wird auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 15'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 29'218.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'900.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 14'609.05 auferlegt. - 42 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Heinrich Ueberwasser, eine Entschädigung von Fr. 36'047.35 auszurichten. Diese Entschädigung sowie die an den früheren amtlichen Verteidiger ausgerichtete Entschädigung von Fr. 15'762.10 werden vom Beschuldigten zur Hälfte, d.h. im Betrag von Fr. 25'904.70, zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 43 - Aarau, 9. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli