6.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'120.00 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 4'916.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Tom Schaffner, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'133.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.