3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft (vorläufige Festnahme) von 2 Tagen (4. April 2019 - 5. April 2019) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS). 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. September 2018 zu bezahlen. - 40 - Im Übrigen wird die Zivilklage abgewiesen.