3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 2 Jahre, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 300.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.