8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 39 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen versuchten Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Widerhandlung gegen das AIG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG [in Rechtskraft erwachsen].