7.3. Die Höhe der der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigung von Fr. 5'670.00 wurde mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf ebenfalls nicht zurückgekommen werden kann. Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin – entgegen der Vorinstanz – nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).