Nachdem nun die Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'916.45 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung, unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin und Übersetzung; inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'000.00) sind ihm demnach vollumfänglich aufzuerlegen.