Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren freigesprochen vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG), hingegen wurde er der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise (Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG) sowie der sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten Vergewaltigung schuldig gesprochen. Die Vorwürfe des rechtswidrigen Aufenthalts und der vorsätzlichen rechtswidrigen Einreise stellen einen gemeinsamen Anklagekomplex dar und lassen sich durch ihren engen und direkten Zusammenhang nicht auseinanderhalten.