Somit ergibt sich ein gesamthaft um 5.2 Stunden reduzierter Aufwand von total 9.4 Stunden. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 87.40 und die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'120.00 resultiert. - 37 - Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).