Dementsprechend erscheint ein geltend gemachter Aufwand von gesamthaft 2.3 Stunden für Besprechungen und Korrespondenzen via E- Mail mit der Klientin überhöht, es ist diesbezüglich eine Kürzung von 1.8 Stunden vorzunehmen. Der für die Erstellung der Berufungsantwort geltend gemachte Aufwand von 3.1 Stunden ist um 2.1 Stunden zu kürzen. Sodann ist der für die Vorbereitung der Verhandlung vor Obergericht geltend gemachte Aufwand von 2.5 Stunden um 1.5 Stunden zu reduzieren. Hingegen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung um 0.2 Stunden zu erhöhen.