Da die Privatklägerin vorinstanzlich weitgehend obsiegte, hat sie das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten und befand sich somit gegenüber der Berufung des Beschuldigten lediglich in der Abwehrrolle. Im Übrigen wird die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in erster Linie zur Durchsetzung der Zivilansprüche gewährt (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO) und nicht zur Vertretung der Anklage, wie diese durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen wird.