Der geltend gemachte Aufwand von 14.6 Stunden erweist sich jedoch hinsichtlich diverser Punkte ebenfalls als deutlich überhöht und ist zu reduzieren. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Da die Privatklägerin vorinstanzlich weitgehend obsiegte, hat sie das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten und befand sich somit gegenüber der Berufung des Beschuldigten lediglich in der Abwehrrolle.