Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO trägt die beschuldigte Person jene Verfahrenskosten nicht, die für die Übersetzung aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit angefallen sind. Das trifft auch auf Dolmetscherkosten zu, welche im Rahmen der amtlichen Verteidigung anfallen. Wie aus der detaillierten Kostennote des amtlichen Verteidigers sowie aus seinen Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 23) hervorgeht, wurde jeweils durch eine Privatperson übersetzt und es sind somit keine Dolmetscherkosten entstanden.