Ebenfalls nicht zu entschädigen sind die geltend gemachten Aufwendungen für Fristerstreckungsgesuche und terminbezogene Telefonate, bei denen es sich um Sekretariatsarbeit bzw. um nicht zusätzlich zu entschädigenden Aufwand handelt, weil sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten sind (vgl. Urteil SK.2017.58 des Bundesstrafgerichts vom 4. Dezember 2018 E. 5.4.2.3 i.V.m. E. 3.1.3); dadurch ergibt sich eine Kürzung um 0.75 Stunden.