Dementsprechend erscheint ein Aufwand von gesamthaft 4.1 Stunden für telefonische Besprechungen und Korrespondenzen via E-Mail mit dem Beschuldigten (inkl. Nachbesprechung) – auch in Anbetracht der Tatsache, dass eine (private) Übersetzung notwendig war – weder notwendig noch verhältnismässig; es ist diesbezüglich eine Kürzung von 2 Stunden vorzunehmen. Der für die Erstellung der Berufungsbegründung geltend gemachte Aufwand von 6.91 Stunden ist um 4 Stunden zu kürzen. Sodann ist der für die Vorbereitung der Verhandlung vor Obergericht geltend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden um 4 Stunden zu reduzieren.