Der geltend gemachte Aufwand von 27.03 Stunden erweist sich jedoch hinsichtlich diverser Punkte als deutlich überhöht und ist zu reduzieren. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich auch nicht als besonders schwierig erwiesen haben, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie weitgehend festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. - 35 -