6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Damit hat der Beschuldigte die obergerichtlichen Verfahrenskosten (ohne Übersetzungskosten) von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich zu tragen. 6.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT). Abzustellen ist grundsätzlich auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote.