Dass die erlittene mehrfache versuchte Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung durch ihren damaligen Ehemann eine emotional besonders belastende Situation darstellt, steht ausser Frage. Nebst dem Verschulden des Haftpflichtigen, wie es sich in der Strafe niederschlägt, ist einerseits hinsichtlich der bereits erwähnten Kriterien (Art und Schwere der Verletzung sowie Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit der Betroffenen) zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der Tatausführung keine übermässige Gewalt angewendet hat und, dass die Tatbegehung der mehrfachen Vergewaltigung jeweils im Versuchsstadium geendet hat, wobei letztere Tatsache für A. die Eingriff