5.4. Nachdem der Beschuldigte der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, und der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A. schuldig gesprochen wird, hat Letztere unbestrittenermassen Anspruch auf eine Genugtuung. Dass die erlittene mehrfache versuchte Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung durch ihren damaligen Ehemann eine emotional besonders belastende Situation darstellt, steht ausser Frage.