5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 7'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2018 zu bezahlen. Darüber hinaus wies sie die Zivilklage ab. 5.2. Der Beschuldigte bestreitet für den Fall eines Schuldspruchs den Genugtuungsanspruch von A. nicht, wendet sich jedoch gegen die Höhe der zugesprochenen Genugtuung von Fr. 7'000.00 und verlangt eine Reduktion auf Fr. 5'000.00 (vgl. Berufungsbegründung S. 20 f.). Die Privatklägerin A. hat die Höhe der Genugtuung nicht angefochten und beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.