zu einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist») ist sodann erfüllt, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. Sodann steht auch eine bloss bedingt ausgesprochene Strafe einer Ausschreibung im SIS nicht entgegen. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Ausschreibung im SIS hätte erfolgen müssen. Jedoch hätte die Vorinstanz dies bei einer Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, nota bene Delikten bei denen es sich offensichtlich nicht um blosse Bagatelltaten handelt, differenziert prüfen und begründen müssen.