Nachdem das Absehen der Ausschreibung im SIS von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet worden ist und die Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann keine Verletzung des Verschlechterungsverbots annimmt, wenn das erstinstanzliche Gericht über die Ausschreibung im SIS überhaupt nicht entschieden hat (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.5), ist darauf nicht zurückzukommen.