Eine Herabsetzung der Dauer der von der Vorinstanz auf 7 Jahre festgesetzten Landesverweisung ist deshalb nicht möglich. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Dauer der Landesverweisung nicht angefochten hat, ist eine längere Landesverweisung aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch ebenso ausgeschlossen (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1370/2019 vom 11. März 2021 E. 1.5.2 f.). 4.5. Die Vorinstanz hat von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen und dies auch im Urteilsdispositiv festgehalten. Das Absehen von der Ausschreibung hat sie in ihrem Urteil nicht begründet (Urteil Vorinstanz E. 5).