Vergewaltigung mit einem weiten ordentlichen Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu Formulierungen führt, die im Rahmen der Landesverweisung irritierend erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Das im Rahmen der Strafzumessung bewertete Verschulden betrifft somit lediglich die Einordnung innerhalb des Strafrahmens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.3). Daraus erhellt, dass dem Verschulden bei der Frage der Dauer der Landesverweisung regelmässig nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen kann.