Auch wenn es sich innerhalb der beiden Katalogtaten der (mehrfachen versuchten) Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung jeweils nicht um eine besonders schwere Form gehandelt hat, erscheint es problematisch, bei der Landesverweisung und deren Dauer das im Rahmen der Strafzumessung festgestellte Verschulden unbesehen zu übernehmen, wie es die Vorinstanz getan hat. Dies deshalb, weil das Verschulden bei der Strafzumessung begrifflich im Einklang mit der ausgesprochenen Strafe stehen sollte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis), was insbesondere beim Straftatbestand der - 32 -