Ausser seiner ehemaligen Ehefrau und deren Familie weist er gemäss eigenen Angaben keinerlei persönlichen Bezug zur Schweiz auf und hat hier weder Verwandte oder nähere Bekannte noch sonstige Anknüpfungspunkte. Er ging während seines Aufenthalts knapp ein Jahr lang einer Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter bei der Firma D. nach (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff., UA act. 4). Diese kurze Arbeitstätigkeit vermag jedoch noch keine nachhaltige berufliche Integration in der Schweiz zu begründen. Es besteht damit kein über die allgemeine Reisefreiheit hinausgehendes Interesse des Beschuldigten daran, sich in der Schweiz aufzuhalten. Dies vermag keinen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB zu