4.3. Der Beschuldigte verfügt seit der Abmeldung durch A. vom 14. August 2018 (UA act. 7/34) über keinen Aufenthaltstitel mehr für die Schweiz, und es wurde ihm gegenüber für den Zeitraum vom 7. April 2019 bis 6. April 2021 gar ein Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Gebiet ausgesprochen (UA act. 7/14 f.). Er ist türkischer Staatsangehöriger (UA act. 7/47), der gegenwärtig in der Türkei lebt und dort auch geboren und aufgewachsen ist.